Dr. Friedrich Reitzig, Pfr.i.R.
Dr. Friedrich Reitzig, Pfr.i.R.

Schelte der Ungedeihlichkeits-Gesetze der Evang. Kirchen und des Ungedeihlichkeits-Verfahren und der Folgen solcher Verfahren

 

1. Schelte der Ungedeihlichkeits-Gesetze der Evang. Kirchen: Das materielle Recht dieser kirchlichen Gesetze ist nicht verfassungs-konform.
a) Verfassungs-Grundlagen

Unser demokratischer Rechtsstaat gewährt den evangelischen Landes-kirchen als Religionsgemeinschaften das autonome Recht, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundordnung ihre innerkirchlichen Ange-legenheiten durch eigene Gesetze zu ordnen. Das gilt auch für die Durchsetzung der Gesetze durch die Kirchenverwaltungen und eine kirchliche Gerichtsbarkeit (Art 140 GG i. V. m. WRV Art 137 „... Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. ...“).


Wie jede andere Rechts-Satzung müssen sich auch die Ungedeihlichkeits-Gesetze die Frage gefallen lassen, ob der rechtspositivistische Geltungs-Anspruch der Gesetzesnorm den übergeordneten und unveräußerlichen Normen unserer rechtsstaatlichen Verfassung entspricht oder im We-sentlichen vordergründigen Interessen (z.B. einer Kirchenverwaltung) dient.


Wie jedes andere Recht ist auch autonomes Kirchenrecht darauf ange-wiesen, dass es vom allgemeinen Rechtsverständnis und Vertrauen der Bürger in die Rechtmäßigkeit seiner Gesetze getragen wird. Angesichts der Stimmungslage unter den Gemeindegliedern betroffener Parochien und Gemeinden dürfen erhebliche Zweifel angemeldet werden, dass die kirchlichen Ungedeihlichkeits-Gesetze als richtig und gerecht angesehen werden. Und zwar als richtig im Sinne unserer übergeordneten demokra-tischen Staatsverfassung und als gerecht im Sinne unserer rechtsstaat-lichen Werte-Ordnung.


b) Der Gemeindefrieden als geschütztes Rechtsgut
Bei der Regelung ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten ist für die Landeskirchen die Wahrung des Gemeindefriedens im weitgehenden Sinne guten und konstruktiven Miteinanders in einer Kirchengemeinde ein besonders zu schützendes Rechtsgut.


Dies ist zwar in den landeskirchlichen Gesetzen so nicht ausdrücklich verankert. Durch Umkehrschluss aus den Ungedeihlichkeits-Gesetzen ergibt sich jedenfalls, dass ein Rechtsgut geschützt werden soll, das zutreffend mit dem Begriff des Gemeindefriedens identisch ist. Und
es steht grundsätzlich außer Frage, dass die Kirchengesetzgeber unter Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien dieses Rechtsgut schützen dürfen.


c) Die Wahl der Mittel zum Schutz des Rechtsguts Gemeindefrieden und das Prinzip der Verfassungs-Konformität
Die von der Staatsverfassung den Landeskirchen gewährte Autonomie zur Gestaltung eigener Rechtsordnungen bedeutet nicht, dass eine Religionsgemeinschaft bei der Wahl der gesetzlichen Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsgutes völlig frei ist und nach Belieben verfahren kann.
Vielmehr sind auch insoweit die unaufkündbaren rechtsstaatlichen Grundsätze (Art 20 GG „... Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmä-ßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. ...“) unserer Staatsverfassung nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zwingend zu beachten. Das gilt nicht zuletzt für die Beachtung der jedermann zustehenden Grundrechte der freien Meinungsäußerung einer Einzelperson (besonders für seine Rechtfertigung und Verteidigung gegenüber Kritik und Angriffen). Das gilt auch für die allgemeinen Grundrechte der freien Kommunikation einer Gruppe von Staatsbürgern (z.B. einer Kirchengemeinde) zum Zwe-cke der freien Willensbildung und Entscheidungsfindung. Dabei steht es der genannten Gruppe frei, sich auf die geschützte Versammlungsfrei-heit zu stützen oder andere Kommunikationsmittel zu wählen (u.a. Art 1 GG „Die Würde des Menschen ist unantastbar. ... Das deutsche Volk be-kennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschen-rechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit n der Welt. ..., Art 2 „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sit-tengesetz verstößt. ... Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ...“, Art 8 „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu versammeln. ...“). Hierher gehören auch die Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 GG „Ausnahmegerichte sind nicht zulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. ...“) und der Anspruch auf rechtliches Gehör nach rechtsstaatli-hen Prinzipien (Art 103 GG „Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. ...“).


Die nach wie vor in einigen Landeskirchen gesetzlich und/oder per An-weisung praktizierten Gebote des Stillschweigens bei Ungedeihlichkeits-Verfahren stehen beispielhaft für verfassungswidriges Kirchenrecht und Handeln kirchlicher Amtsträger bis heute. Denn solches Stillschweigen dient nicht dem Betroffenen. Es raubt ihm vielmehr die Möglichkeit, sich privat und öffentlich zu verteidigen.


Höchstrichterliche Urteilsbegründungen, namhafte Kirchenrechtler und Verfassungsjuristen haben wiederholt ihr Unbehagen angesichts des geltenden Kirchenrechtes zum Ausdruck gebracht. Das geht aus den vielen Anmerkungen, quälenden und niemand überzeugenden Recht-fertigungs-Bemühungen in den einschlägigen Standard-Kommentaren zum GG hervor. Zur Besänftigung der eigenen Skrupel wird als Ausflucht stets der angebliche Gestaltungs-Freiraum des Kirchenrechts für inner-kirchliche Angelegenheiten reklamiert.


d) Rechtsdogmatische Bedenken.
Auch wenn nicht zu bestreiten ist, dass es kein Recht auf dieser Welt gibt oder gab, das nicht von Zweifeln, Interpretationen und Auslegungs-schwierigkeiten begleitet wird, so ist der Rechtstradition seit den Tagen des vorbildlichen römischen Rechtes folgend stets ein besonderes Augenmerk auf solche Rechtstatbestände zu richten, bei denen die Frage von Recht oder Unrecht im Wesentlichen oder ganz von subjek-tiven Ermessenserwägungen abhängig ist. Das ist bei den Ungedeihlich-keits-Gesetzen zweifelsfrei gegeben. Rechtsstaatlich unabdingbar ist in solchen Fällen, dass die Spielräume und Grenzen des Ermessens entwe-der aus dem Gesetz selbst hervorgehen oder durch rechtskräftig gewor-dene Gerichtsurteile aufgezeigt werden. Das ist bei den landeskirchli-chen Ungedeihlichkeits-Gesetzen nicht der Fall. Angesichts der Scheu staatlicher Rechtsprechungsorgane gegenüber den innerkirchlichen Angelegenheiten ist in der Zukunft sowenig wie in der Vergangenheit zu erwarten, dass eine judikative Weiterentwicklung der kirchlichen Ermes-sensgesetze denkbar ist.

Damit bleibt für die Zukunft wie für die Vergangenheit die Frage offen, wo die Grenzen des rechtlichen Ermessensspielraums erreicht sind und wo das bestehende Kirchenrecht zu subjektiven Willkür-Entscheidungen führt. Diese offene Frage tangiert auch die Rechtsprechung der Kirchen-Gerichte und führt dort zu besonderen Problemen. Die landeskirchlichen Gesetze beauftragen die Kirchen-Gerichte nicht mit der Normen-Kon-trolle. Folglich sehen diese sich mangels anderer gesetzlicher Kriterien im Zweifelsfall gezwungen, die vorangegangenen Entscheidungen der Kirchenbehörde ohne eigene Ermessens-Abwägungen 1 zu 1 zu über-nehmen.


e) Rechtssoziologische Bedenken
Es gehört zum Wesen aller menschlich-kollektiven Ordnungen, dass sie aus sich heraus und aus eigener Kraft stets vorhandene Interessen-Gegensätze, unterschiedliche Lebenshaltungen und
Wertvorstellungen ausgleichen und durch Dialog und Auf-Einander-Zugehen mit einander versöhnen müssen.


Genau diese Lebensweisheit versuchen die Ungedeihlichkeits-Gesetze zu unterlaufen. Auf den Spuren hoheitlich-autoritärer Überlieferungen ma-ßen sich die landeskirchlichen Gesetzgeber an, mit Hilfe von Rechtsvor-schriften alltägliche mitmenschliche Verhaltens-Äußerungen sichten, einordnen, bewerten und mit Rechtsfolgen bestrafen zu lassen. Durch diese, auch (rechts-)philosophisch, völlig unangemessene Verrechtli-chung von tages- und gemeindepolitischen Verhaltensweisen provo-zieren die Kirchen-Gesetzgeber Kontrahenten in einer Kirchen-Gemein-de geradezu, der Überzeugungsarbeit mittels eventuell. mühsamer, zeit-raubender und christlich-offener Gespräche  auszuweichen und den in jedem Fall bequemeren, (vielleicht auch „erfolgreicheren“) Weg eines landeskirchlichen Ungedeihlichkeits-Verfahrens zu gehen.


Nach den rechtssoziologischen Erkenntnissen und Grundregeln aller modernen Rechtsordnungen kann man gemeindepolitische Meinungs-bildungen und Ordnungs-Prozesse nicht mit den Mittelnvon Rechts-Tat-beständen regeln, ohne zusätzlich die Gefahr der Verletzung von Grund-rechten zu provozieren. Deshalb gibt es auch in keiner rechtsstaatlichen Ordnung ein Rechtskonstrukt, das mit den landeskirchlichen Ungedeih-lichkeits-Gesetzen vergleichbar wäre.


2. Schelte des Ungedeihlichkeits-Verfahrens der Evang. Kirchen:
Dieses Verfahren widerspricht den rechtsstaatlichen Grundsätzen unserer Verfassung.


a. Das Verfahren zum Schutz des Rechtsguts Gemeindefrieden und das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
Das Rechtsgut des Gemeindefriedens steht vom Begriff her unter dem Einfluss und der Verantwortung mehrerer oder vieler Beteiligter. Die Frage, ob dieses Rechtsgut verletzt wurde, ist nur in extremen Ausnah-mefällen auf die finale Handlung einer Einzel-Person zurückzuführen – (und dann mit Sicherheit sofort Gegenstand eines disziplinarrechtlichen Vorgehens).
Prüfungen wegen ungedeihlichen Wirkens werden unter Verletzung des Prinzips der Unschuldsvermutung von vornherein stets gegen eine Per-son gerichtet und auf Antrag von Personen eingeleitet, die mit ihrem eigenen Verhalten an der Wahrung oder Störung des Gemeindefriedens beteiligt sind. Diese am Miteinander in einer Gemeinde beteiligten An-tragsteller haben nach allen Lebensgesetzen immer ein mehr oder weni-ger großes Potential an eigenen Fehlleistungen eingebracht, die es hin-terher zu kaschieren und zu rechtfertigen gilt. Und vor diesem Hinter-grund werden von Kirchenbeamten die sog. Erhebungen angestellt. Als Hauptbeweismittel dienen die von eigenen Skrupeln belasteten sub-stanzlosen Aussagen der Antragsteller: ihre Gefühlsregungen, Sympa-thie-Erwägungen, Verdrängungskomplexe für eigenes Versagen und Meinungs-Reflexionen, und zwar in rasch sich wandelnder Abhängigkeit von Ort, Zeit und von anderen Zufalls-Umständen, wie z.B. Stimmungs-Schwankungen in einer Gemeinde.


In der Verantwortung für unseren Rechtsstaat muss entschieden be-zweifelt werden, dass Verfahren, deren Tatbestand auf solchen subjek-tiv-voreingenommenen sowie schwankenden objektiven Abhängigkeiten aufgebaut sind, Recht und Gerechtigkeit schaffen können.


b) Die Zeugen-Einvernahme und das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
Bei den Zeugen-Einvernahmen nach Eröffnung eines Ungedeihlichkeits-Verfahrens werden oft für dieses Verfahren rechtlich völlig irrelevante, substanzlose Sachverhalte aufgenommen und protokolliert, die zur Pri-vatsphäre eines Pfarrers gehören. Das bedeutet nach herrschender
Meinung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, eine Konkretisierung des unantastbaren Grundrechtes auf Menschenwürde (Art l GG). Zusätzlich zeigt die Erfahrung, dass die sogenannten. Zeugen mit ihren Aussagen zu strafrechtlich relevanten Handlungen der Ehrver-letzung ( §§ 185 ff StGB) in Form von Verleumdungen und Beleidigungen verführt werden.


3. Schelte der Folgen der Ungedeihlichkeits-Entscheidungen der Evang. Kirchen: Die Folgen der Ungedeihlichkeits-Entscheidungen implizieren eine Bestrafung ohne jeglichen Schuldnachweis.

Im Gegensatz zu der Anwendung der mit der Ungedeihlichkeit verbundenen Tatbestands-Merkmale sind die Rechtsfolgen nach rechtskräftiger Feststellung ungedeihlichen Verhaltens in den einzelnen Landeskirchen unterschiedlich geregelt. Gemeinsamer Ausgangspunkt ist die mit der Ordination verbundene unkündbare Lebensstellung eines Gemeinde-Pfarrers mit einem an das staatliche Recht angelehnten Beamtenstatus.


Entsprechend gibt es von den Begriffen her in allen Landeskirchen War-testandsregelungen mit differenzierenden Fristen und Inhalten. Von den Inhalten her ist es eine reine Augenwischerei, wenn die kirchlichen War-testandsregelungen mit den staatlichen verglichen werden. Denn der Staat hat seine Wartestands-Regelungen für Beamte bereits 1953 abge-schafft. Aber selbst bis dahin hat kein staatlicher Beamter mit Warte-standsstatus Erfahrungen durchmachen müssen, die mit den menschen-unwürdigen und menschenrechts-verachtenden Erfahrungen der landes-kirchlichen Vorwürfe eines ungedeihlichen Wirkens vergleichbar wären.


Einigkeit besteht unter allen Beteiligten, dass es Fälle geben kann, in denen die Versetzung eines Pfarrers auch gegen seinen Willen möglich sein muss. Eine solche Versetzung muss aber auf eine mindestens gleich-wertige Stelle erfolgen. Sie darf auf keinen Fall mit den jetzt geltenden und praktizierten Rechtsfolgen verbunden sein wie: Gehaltskürzung, Zwangsruhestand und eingeschränkte Rechte im Wartestand. Genau das sind aber zur Zeit die Folgen einer Ungedeihlichkeits-Entscheidung - ohne dass ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen Verstoßes gegen die Dienstpflichten vorliegt!


Autor: Dr. Hanns Lang, Hirschbergstr. 6, 82335 Berg
www.MelsungerInitiative.de

 

Druckversion | Sitemap
© Dr. Friedrich Reitzig, Pfr. i.R.