Dr. Friedrich Reitzig, Pfr.i.R.
Dr. Friedrich Reitzig, Pfr.i.R.

Gemeindepfarrer auf dem Schleudersitz: Das neue Pfarrdienstgesetz der EKD

Kritik am neuen Pfarrdienstgesetz der EKD hat Frau Professorin i.R. Gisela Kittel, Detmold, geübt. Sie wendet sich in einem Brief an die Pfarrerschaft der Lippischen Landeskirche. Hier ein Auszug aus ihrem Schreiben, mit ein paar Zwischenüberschriften versehen.

 

Die entscheidenden Paragraphen

Gisela Kittel empfiehlt, die Paragraphen 79 (2) 5; 80 (1) und (2); 83 (2); 84; 92 (2) genau und im Zusammenhang zu lesen und dazu das, was im Begründungstext zu § 80 formuliert ist. (Texte im Internet unter www.ekd.de/download/pfarrerdienstgesetz.pdf.)  Dort sind 1. der Gesetzestext und 2. die kirchenjuristischen Begründungen einzusehen. Aufschlussreich ist vor allem der Kommentar zu § 80 (S.48-52), der sich ausführlich auf bereits gefällte Urteile kirchlicher Verwaltungsgerichte stützt.

 

Sie führt weiterhin aus: „Nach der neuen Gesetzgebung ist es möglich, dass Sie als Pfarrer oder Pfarrerin schon dann abberufen werden, wenn ein Kirchenvorstand – ob einstimmig oder mit Mehrheit, bleibt offen  – behauptet, zu Ihnen kein Vertrauen mehr zu haben, auch wenn die ganze Gemeinde hinter Ihnen steht und Sie sich nichts haben zu Schulden kom-men lassen. Zwar ist in den Paragraphen 79 und 80 nur von „Versetzung“ die Rede, doch schon § 83 (2) macht klar, dass der Wartestand vor Ihnen liegt, „wenn eine Versetzung in eine andere Stelle … nicht durchführbar ist“, weil es z.B. im Augenblick keine gleichwertige Stelle gibt. Dieser Wartestand ist befristet auf drei Jahre, während derer Sie mit einem „Wartegeld“ versorgt werden und für befristete Aufträge „zur Wahrneh-mung dienstlicher Aufgaben“ (§ 85 (2) zur Verfügung stehen müssen. Gelingt es Ihnen in dieser Zeit nicht, sich für eine andere Stelle erfolg-reich zu bewerben – was aus dem Wartestand heraus fast unmöglich ist –, endet Ihr Berufsleben nach der Wartestandszeit im vorgezogenen Ruhestand mit den entsprechenden Pensionskürzungen, ganz gleich, wie alt oder jung Sie sind. Es gibt bereits eine ganz erhebliche Zahl solch zerbrochener Pfarrerbiographien, wenn vielleicht auch (noch) nicht in Lippe, so doch in anderen Landeskirchen, über die aber niemand spricht, weil die Betroffenen schweigen müssen, wollen sie nicht zusätzlich ein Disziplinarverfahren auf sich ziehen.

 

Verlust der Stelle und Wartestand auch ohne dienstliche Verfehlungen

Dies alles geschieht wohlgemerkt nicht deshalb, weil Ihnen irgendwel-che dienstlichen Verfehlungen nachgewiesen werden, es geschieht auch dann, wenn Sie erklärtermaßen keine Schuld an den Zerwürfnissen im Kirchenvorstand oder in der Gemeinde trifft. „Die Gründe für die nachhaltige Störung müssen nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen“ (§ 80 (1), ist der wiederkehrende Leitsatz. Aber eben weil dies so ist, muss die Kirchenbehörde auch nicht nach Anlass und Art der Konflikte fragen und diese untersuchen. Selbst wenn ein Kirchenvorstand „rechtsmissbräuchlich“ handelt, was in § 80 (1) immerhin in den Blick gefasst wird, heißt es doch im Begründungstext sofort: „Allerdings ist auch festzuhalten, dass es letztendlich unerheblich ist, wer die Zerrüttung und Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu verantworten hat oder verschuldet hat.“ Die Gründe für eine Zerrüttung können auch „in dem Charakter oder Verhalten von Presbytern, Amts-brüdern, kirchlichen Mitarbeitern oder Gemeindegliedern liegen“. Doch: „Eine Prüfung der Frage, wer oder was dem derzeitigen Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramts unmöglich macht, verbietet sich im Allgemeinen, weil diese Frage als solche unerheblich ist.“ (S.49f)

 

Hierzu ist anzumerken: Nur dann wird „eine rechtsmissbräuchliche Verhinderung einer fruchtbaren Zusammenarbeit“ zugestanden, „wenn eine vollständige, vollkommen unverständliche und logisch nicht nachvollziehbare Verweigerungshaltung, also das Fehlen eines Mindestmaßes an Verständigungsbereitschaft zu berücksichtigen ist“ (Kursivsetzungen von mir). Die Beweislast für diesen, schon durch die Formulierungen auszuschließenden, Fall tragen die betroffenen Pfarrer und Pfarrerinnen.

 

Ob Konfliktmanagement stattfindet, ist allein Ermessenssache der Verwaltung

Aber gibt es nicht bewährte Wege der Konfliktbearbeitung, die vor dem einschneidenden Akt einer Zwangsbeurlaubung und Versetzung be-schritten werden müssen? Auch dazu findet man eine Auskunft im Be-gründungstext, der aber solche Wege bewusst einschränkt und letztlich ins Ermessen der Kirchenbehörde stellt. „Eine Versetzung ist nicht erst dann zulässig, wenn der Versuch gescheitert ist, einen Konflikt durch Gemeindeberatung, Visitation, Mediation, etc. aufzulösen; kommt die entscheidende Stelle zu der Überzeugung, dass eine Lösung des Kon-flikts durch solche Möglichkeiten aussichtslos ist, ist das Ermessen er-öffnet…Es muss also lediglich eine hypothetische Prüfung durchge-führt werden, ob solche Maßnahmen erfolgversprechend sind. Ist dies nicht der Fall, so müssen entsprechende Maßnahmen auch nicht angestrengt werden.“ (S.51)

 

Welches Bild von Kirche sich hier zeigt

Was ist hier geschehen? (Vgl. zu dieser Frage den Beitrag von H.-E. Dietrich, Wartestand. Ein unrühmliches Instrument kirchlicher Personalplanung, in: DPfBl 2/2010, S.69-74, und die in diesem Aufsatz angegebene weitere Literatur.) Welch ein Bild von Kirche, welch eine Ekklesiologie hat sich aus der „geronnenen Rechtsprechung der VELKD und UEK-Gerichte“ (S.48) inzwischen ergeben und wurde nun in Paragraphen gegossen? Ist Kirche ein konfliktfreier Raum? Muss sie es sein? Sind Ruhe und „Frieden“, d.h. Störungsfreiheit, die  obersten Kriterien, die zu gelten haben? Und ist der Weg, um solche Ruhe herzustellen, die Entfernung von Personen? Immer wieder bittet und  beschwört der Apostel Paulus seine Gemein-den und mahnt sie zur Einheit (vgl. Phil 2,1-4; Röm 15,5-7)

Diese Einheit entsteht aber nicht dadurch, dass Menschen ausgesondert werden, sondern nur so, dass sich alle zurückrufen lassen unter das Kreuz Jesu Christi – in die Gemeinschaft seines Leibes. Daran zu arbeiten und sich dafür einzusetzen, wäre eine eminent anspruchsvolle geistliche Aufgabe der leitenden Ämter. Sie ist – das sei zugegeben – mühevoll. Aber nur so und nicht durch Gewaltakte, die nur zu noch tieferen Spal-tungen und Zerwürfnissen in den Gemeinden führen, können Konflikte bearbeitet werden, Versöhnung und echter Friede langsam wieder wachsen.

 

Die Rolle des Kirchengemeinderates

Die andere Frage zielt auf das Verhältnis von Pfarramt und Presbyte-rium, dem „Vertretungsorgan der Gemeinde“ (§ 80 (1)). Hat dieses wirk-lich „die umfassende Zuständigkeit“, wie es im Begründungstext S.49 heißt, welche Rolle spielen dann das Ordinationsversprechen der Pfar-rerinnen und Pfarrer und ihre Bindung an Schrift und Bekenntnis? Wenn die Art von Konflikten, die zur Abberufung führen, völlig unerheblich ist, wenn diese Konflikte gar nicht untersucht werden müssen, sondern es nur um ihre Tatsächlichkeit geht, steht alles zur Disposition: die Unab-hängigkeit des Pfarramtes, die Freiheit der Verkündigung, die Orien-tierung am Wort Gottes als alleiniger Richtschnur auch da, wo es um Ge-meindeaufbau und die verschiedensten Felder der Gemeindearbeit geht. An die Stelle dieser Bindungen ist die Menschenfurcht getreten. Pfarrer und Pfarrerinnen müssen in Zukunft noch stärker als bisher darauf aus sein, es allen recht zu machen, keine Konflikte zu riskieren, nirgends an-zuecken. Vor allem aber dürfen sie den tonangebenden Personen ihrer Kirchenvorstände nicht zu nahe treten. Denn dann riskieren sie ihren Beruf, ihren guten Namen, ihre Existenz.

 

Der Schleudersitz nur für Gemeindepfarrer

Es bleibt nachzutragen, dass die hier diskutierten Paragraphen nur Ge-meindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen treffen. „Der Versetzungs-tatbestand betrifft in erster Linie Gemeindepfarrerinnen und Gemeinde-pfarrer, die eine Stelle innehaben…“ (S.52). Funktionspfarrer können zwar leichter versetzt werden, doch gibt es für sie keinen Wartestand (S.48). Auch Kirchenräte und Präsides leben sicher in ihren Ämtern. Nur Gemeindepfarrer und  Gemeindepfarrerinnen sitzen auf den Schleuder-stühlen. Sie sind es, die der heute immer mehr um sich greifenden Seu-che des Mobbens und Wegmobbens in vorderster Stellung ausgeliefert sind. Daher müssten sie von ihren Kirchenleitungen auch besonders geschützt werden. Doch diese Gesetze wirken sich zum Gegenteil aus. Sie sind geradezu eine Einladung zu – Erfolg versprechendem – Mobbing. Sie können jeden Gemeindepfarrer und jede Gemeindepfarrerin treffen. Auch wer heute noch meint, gut mit seinem oder ihrem Kirchenvorstand auszukommen und keine Feinde zu haben, die bewusst Unruhe in der Gemeinde schüren, kann morgen schon mit ganz anderen Verhältnissen konfrontiert sein.“

 

 

 

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