Kirche der Reformation ?
Hans-Eberhard Dietrich, Pfarrer
Stuttgart im April 2014
Die evangelische Kirche ist stolz darauf, sich auf die Reformation Martin Luthers zu berufen. Der kalendarische Beginn stellt das Jahr 1517 mit dem berühmten Thesenanschlag dar. An dieses Ereignis wollen die Kir-chen im Jahr 2017 mit vielen Aktivitäten und Aktionen erinnern. Die EKD hat eigens zur Vorbereitung des Reformationsjubiläums einen Wis-senschaftlichen Beirat „Luther 2017“ gegründet.
Wer an Luther erinnert, sollte aber die Relevanz einer theologischen Grundentscheidung des Reformators nicht ausblenden. Gemeint ist bei der Ausgestaltung des Pfarrerdienstrechts die Frage, wie zu verfahren ist, wenn es zu Konflikten zwischen Pfar-rer oder Pfarrerin mit der Gemein-de kommt. Hier hat sich Luther eindeutig positioniert: „Sie sollen sich hüten, ihren Pfarrer zu vertreiben!“
Das geltende Pfarrerdienstrecht aber lässt dies gerade zu, fördert es oder nimmt es zumindest billigend in Kauf. Ein höchstrichterliches Urteil des Bundesverfassungs-gerichts hat am 9. Dezember 2008 (AZ BVerfG Beschluss 5. Dezember 2008 – 2. BvR 717/08) dies als Recht bestätigt. Das wäre an dieser Stelle nicht erwähnenswert, wenn nicht die EKD den Mann zum Vorsitzenden dieses Gremiums berufen hätte, unter dessen Vorsitz das Urteil gefällt wurde: Udo di Fabio. Für Kenner und Kritiker des Pfarrerdienstrechts ist er also kein Unbekannter.
Nun ist dieses Urteil nicht nur in Kreisen von Rechtswissenschaftlern höchst umstritten. Sie kritisieren, dass das Verfassungsgericht wieder ein-mal die umstrittene Frage der Geltung der Justizgewährleistung im kirch-lichen Amtsrecht und ihre Grenzen nicht behandelt und entschieden hat: „Seit langem wartet die Fachwelt auf eine sorgfältig begründete, Maßstäbe setzende Entscheidung des BVerfG, mit der dem Streit [um die Pflicht staatlicher Gerichte zur Justizgewährleistung im kirchlichen Amtsrecht und ihren Grenzen] ein allseits befriedigendes Ende gesetzt werden könnte. Diese Erwartung ist durch die soeben ergangene ...Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats - nicht zum ersten Mal - bitter enttäuscht worden.“ (Professor Hermann Weber, Frankfurt a.M., in der NJW 2009 Heft 17 S. 1179ff)
Dass Gerichte umstrittene Urteile fällen, soll jetzt nicht das Thema sein. Die juristische Kritik wurde angedeutet. Von Seiten der Theologie ist aber darüber hinaus den theologischen Ausführungen des Urteils zu wider-sprechen, die Wartestand und Ungedeihlichkeit innerhalb des Pfarrer-dienstrechts betreffen. Hier verletzen die Richter ihre Neutralität, weil sie Partei ergreifen in einem innerkirchlichen Dissens. Dieser innerkirchliche Dissens betrifft die Bestimmung von Ungedeihlichkeit und Warte-stand im Pfarrerdienstrecht. Kirchenleitungen und Gerichte halten sie für den Ausfluss kirchlichen Selbstverständnisses. Das aber wird von vielen Theologen und kritischen Initiativen bestritten. Die Kritiker begründen ihren Widerspruch gerade mit dem Hinweis auf reformatorische Grund-entscheidungen zum Amtsverständnis Luthers. (Siehe dazu die Literaturliste auf dieser Homepage).
Ein Pfarrer hatte sich gegen Wartestand und Ungedeihlichkeit durch meh-rere weltliche und kirchliche Gerichte geklagt und letztlich vor dem Bun-desverfassungsgericht seine Klage eingereicht. Das Gericht begründet zu-nächst und in der Hauptsache, warum die Kirchen ihre Angelegenheiten autonom ordnen dürfen und dass daher das BVerfG die Klage gar nicht zur Entscheidung annimmt. Aber selbst wenn sie es angenommen und ein Urteil gefällt hätten, hätten die Richter in der Sache den Kirchenleitungen zugestimmt, weil der Ungedeihlichkeitsparagraph im Pfarrerdienst-recht keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs 1 GG) darstelle.
Obwohl die Richter die Klage nicht zur Entscheidung annahmen, ergrif-fen sie inhaltlich Partei und führten dazu u.a. aus: Ein Pfarrer, "der es nicht vermocht hat, tiefgreifende Spaltungen in einer Kirchengemeinde zu verhindern oder zu überbrücken", hat sich nach Meinung der Verfas-sungsrichter in seinem Amt "nicht bewährt" und kann daher sogar in den Wartestand und nachfolgenden Ruhestand unter Gehaltseinbußen ver-setzt werden.
Im Folgenden nehme ich die Kritik von Professorin Gisela Kittel auf. Zu kritisieren ist am Urteil des BVG, dass aus dem Begriff der "Ungedeihlich-keit" oder "mangelnden Gedeihlichkeit der Amtsführung" bei den Ver-fassungsrichtern unter der Hand der Begriff der "Nichtbewährung" wird. Das aber steht nicht im Gesetz. Vielmehr betont das Gesetz dass die "Gründe für die nachhaltige Störung ... nicht im Verhal-ten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen (müssen)" PfDG.EKD § 80 (1). Im Begründungstext der EKD zu § 80 des neuen Pfarrdienstgesetzes heißt es: "Eine Prüfung der Frage, wer oder was dem derzeitigen Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramts unmöglich gemacht hat, verbietet sich im Allgemeinen, weil diese Frage als solche unerheblich ist." Für die Verfassungsrichter liegen die Gründe nun eben doch in der Person der Pfarrer. Sie haben sich in ihren Pfarrstellen "nicht bewährt". Das aber müsste in geregelten Verfahren dann auch nachgewiesen werden. Darauf aber verzichten die Kirchen.
In gleicher Weise ist die Begründung nicht akzeptabel, worin diese „Nichtbewährung“ eines wegen Ungedeihlichkeit abberufenen Pfarrers oder einer Pfarrerin besteht: Er oder sie hat es "nicht vermocht", "tief-greifende Spaltungen in einer Kirchengemeinde zu verhindern oder zu überbrücken, sich mithin in seiner Pfarrstelle nicht bewährt". Soweit Gisela Kittel. (Ausführlich nachzulesen bei D.A.V.I.D „Die gegenwärtige Rechtslage/Dokumente zur Rechtslage. „Die Theologie der Verfassungsrichter“.)
Dieser Schuldzuweisung an den Pfarrer bei einem Gemeindekonflikt ist aber gerade von der reformatorischen Grundentscheidung her zu wider-sprechen. Sie verkennt die Rolle des Geistlichen als Verkündiger der fro-hen Botschaft. (Siehe dazu: Hans-Eberhard Dietrich, Wider Kirchenraub und Kläffer. Deutsches Pfarrerblatt 10/2008.) Die Verkündigung ge-schieht nicht im Namen der Gemeinde, sondern aufgrund des Auftrags Jesu an die Kirche, die frohe Botschaft aller Welt zu verkündigen. Der Pfarrer ist nicht einfach ein Funktionär der Gemeinde, sondern steht der Gemeinde mit der öffentlichen Verkündigung gegenüber. Das Predigt-amt hat eine von der Gemeinde unabhängige Qualität und Würde. Der mit der öffentlichen Verkündigung Betraute wird durch Ausbildung dazu befähigt und durch die Ordination von der Kirche in sein Amt berufen und eingesetzt Wenn die Gemeinde einen Prediger gewählt und bestä-tigt hat, dann darf sie ihn nicht mehr entlassen, es sei denn, dass er nicht das reine Evangelium predigt oder sich eines unsittlichen Lebenswan-dels schuldig gemacht hat. Damit ist das Predigtamt grundsätzlich der Verfügbarkeit der Menschen, auch der Glaubenden entzogen. Es ist nicht einfach eine Funktion der Kirche oder der Gemeinde. Die Gemein-de hat das Recht der Pfarrerwahl, nicht jedoch das Recht, den Pfarrer abzuwählen oder wegzuschicken. Luther nannte ein solches Verhalten eines Besetzungsgremiums, zu seiner Zeit z.B. ein Stadtrat, schlichtweg „Kirchenraub“.
Wir können die Probleme der Reformationszeit im Hinblick auf die Ver-setzung durchaus vergleichen mit der sogenannten Ungedeihlichkeit im Pfarrerdienstrecht heute, d. h. eine Konstellation, in der das Vertrauen zwischen Pfarrer und Kirchen-gemeinderat gestört ist. Die Kritik der Ge-meindeglieder und der führenden Schichten eines Dorfes oder einer Stadt damals kann durchaus mit der Kritik verglichen werden, die man heute an Geistlichen übt und die zum Wartestand und darüber hinaus in den Ruhestand führt. Trotzdem verneinen die Reformatoren eine solche Versetzung und Ausgliederung aus dem Beruf aus theologischen Grün-den und um des Predigtamtes willen. Vielmehr muss es eine Unversetz-barkeit um des Amtes willen geben, weil sonst die Unabhängigkeit der Verkündigung nicht mehr gewährleistet ist.
Es gab für Luther (und auch für andere Reformatoren) nur einen Grund, einem Pfarrer das Amt zu entziehen: wenn er falscher Lehre überführt wurde oder einen unsittlichen Lebenswandel führte. Ein solcher Amts-entzug muss aber in einem ge-ordneten Verfahren erfolgen, und das heißt, die Gründe müssen öffentlich genannt werden und sie müssen von einem ordentlichen Gericht (nicht Kirchengericht!) auf ihren Wahr-heitsgehalt hin überprüft werden. Für Luther wäre es ganz undenkbar gewesen, wenn man argumentiert hätte wie es im Begründungstext der EKD zu § 80 des neuen Pfarrdienstgesetzes heißt: "Eine Prüfung der Frage, wer oder was dem derzeitigen Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramts unmöglich gemacht hat, verbietet sich im Allgemeinen, weil diese Frage als solche unerheblich ist."
Um noch einmal Luther zu Wort kommen zu lassen: (Martin Luther, Brief 25. Januar 1543 WABr 10, Nr. 3844.) Ein rechtmäßig berufener, einge-setzter und von der Gemeinde bestätigter Pfarrer darf vom Rat der Stadt, d. h. von dem Gremium, das zur Einsetzung befugt ist, nicht „aus eigener Gewalt und Frevel“, d. h. ohne Grund abgesetzt und verjagt werden. Ein solches Gremium kann nicht nach ihrem Gefallen, d. h. nach ihrem Gutdünken, Prediger ab- und einsetzen. Damit raubt es dem hei-ligen Geist Amt und Ehre. Luther nennt das „Kirchenraub“. Luther be-tont, dass „ein Predigtamt, Pfarramt und das Evangelium [...]nicht unser [ist], noch eines Menschen, sondern allein Gottes, unseres Herrn, der es mit seinem Blut er-worben, geschenkt und gestiftet hat zu unserer Selig-keit ... Wollen Gemeindeglieder aber den Pfarrer nicht hören, dann ste-hen die Kirchentüren offen. Die Kirche ist gebaut und das Pfarramt ein-gerichtet für die, die das Wort Gottes hören wollen. Luthers Brief vom 27. Januar 1543 gipfelte in der Warnung: „Sie sollen sich hüten, ihren Pfarrer zu vertreiben“.
Martin Luther stand mit seiner Auffassung in Übereinstimmung mit den führenden Theologen und Rechtsgelehrten seiner Zeit. Noch zu seinen Lebzeiten verfassten die Wittenberger Theologen unter Federführung von Justus Jonas ein entsprechen-des Gutachten. Darin heißt es u.a.: Man soll die Pfarrer und Kirchendiener nicht leichtfertig „verändern“ oder gar ein Gefallen daran haben Pfarrer nach Gutdünken und ohne Ursache zu „enturlauben“. („Bedenken der Consistorien halben.“ In: Ämi-lius Ludwig Richter: Geschichte der evangelischen Kirchenverfassungen in Deutschland. Leipzig 1851)
Übrigens: Die Kirchenverfassungen des 16. Jahrhunderts und die gesam-te protestantische Tradition bis ins 20. Jahrhundert hinein blieben dieser Grundentscheidung treu. (Siehe dazu: Hans-Eberhard Dietrich: Die Ver-setzung von Pfarrern in der protestantischen Tradition und die Einfüh-rung des Wartestandes. ZevKR 2/2008)
Wenn die Kirchen Luther feiern, dürfen sie nicht vergessen, welche theo-logische Grundentscheidung bei ihm verbunden war mit dem Verdikt, einem Pfarrer einfach seine Pfarrstelle zu nehmen. Wenn die Kirchen heute wirklich Luther feiern wollen, müssen sie ihm folgen und das Pfar-rerdienstrecht ändern oder theologisch begründen, warum sie Luther nicht mehr folgen.
Gerade aber das geschieht von Seiten der Kirchenleitungen nicht. So wird billigend in Kauf genommen, dass „ein ganzer Berufsstand ein-schließlich bestehender Theologie und Selbstverständnis demontiert wird“, wie Martin Michaelis, der Vorsitzende des Thüringer Pfarrvereins kürzlich schrieb. Und er wies auf die Folgen dieser Demontage hin: U.a. Wegbrechen des Pfarrernachwuchses in fast allen Landeskirchen. Im Kirchenkreis Sonnenberg kann man es heute schon besichtigen: Jede vierte Pfarrstelle ist nicht besetzt.
5. Wer bei Luther selbst nachlesen will, hier drei Beiträge:
1.„Treue Vermahnung Doctor Luthers an einen Pfarrherrn, dass er zu unbilligen absetzung eines predigers nicht still schweige“ 1531. WABr 6 Nr. 1804 Wittenberg 17. April 1531.
2.Martin Luther, Brief 25. Januar 1543 WABr 10, Nr. 3844.
3.„Von dem Beruff der Prediger. Und wiefern weltliche Oberkeit macht hat/dieselbigen ihres Amptes zuentsetzen/ Nötiger Christlicher bericht aus Gottes Wort/. Joachimus Wörlin D. sampt zweien Brieffen D. Doctoris Martini Lutheri. Anno 1565“
6.Wer das Urteil des BVG von 2008 in Auszügen nachlesen will, hier die wichtigsten Passagen:
Auszüge aus dem Urteil
(Zi 16)
b) Wendet man sich vor diesem Hintergrund dem im Anschluss an die Abberufung eingreifenden Institut des Wartestandes zu, so kann gleich-falls nicht von einer willkürlichen Regelung des Kirchenrechts gesprochen werden. Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 PfDG 1991 ist der Pfarrer in den Warte-stand zu versetzen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeit-punkt der Abberufung in eine neue Pfarrstelle berufen wird. Satz 2 dieser Vorschrift besagt ferner, dass eine Versetzung in den Wartestand erst er-folgen kann, wenn seit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-dung über die Abberufung mindestens sechs Monate vergangen sind. Die Versetzung in den Wartestand ist daher kein Automatismus, sondern eine Reaktion darauf, dass der von einer Pfarrstelle abberufene Pfarrer inner-halb eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr - er kann sich bei einer längeren Dauer des innerkirchlichen Rechtszuges theoretisch verlängern - keine Wiederverwendung gefunden hat. Hierin ist eine sachgerechte Rege-lung zu erblicken. Der betroffene Pfarrer erhält trotz seiner Nichtbe-währung in einer Pfarrstelle zunächst die Möglichkeit, eine Wiederver-wendung zu erreichen. Nur wenn dies scheitert, kommt die Versetzung in den Wartestand, die eine gebundene Entscheidung darstellt, zum Tragen. Sie ist gegenüber der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sofort-igen Versetzung in den Ruhestand eine mildere Maßnahme. Die mit dem Bezug des Wartegeldes, das 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 7 Versorgungsgesetz) beträgt, verbundene Einkommenseinbuße ist gleichfalls sachgerecht, da er lediglich in gewissem Umfang (vgl. § 57 Abs. 2 und 3 PfDG 1991) seine Arbeitskraft einzusetzen verpflichtet ist.
(Zi 17)
Die Versetzung in den Ruhestand nach einem dreijährigen Wartestand, währenddessen der Pfarrer ebenfalls keine neue
Pfarrstelle gefunden hat (§ 91 Abs. 1 PfDG 1996), wäre ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Er-fordernis eines dreijährigen Wartestandes gibt dem Pfarrer ausreichend Gelegenheit, eine
Wiederverwendung zu erreichen. Der Gesichtspunkt, dass dies wegen der Abberufung mit Schwierigkeiten verbunden ist, mag in Zeiten, in denen nur wenige Pfarrstellen vakant sind und sich
dement-sprechend viele Bewerber melden, zutreffend sein. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versetzung in den Ruhestand die automatische Folge ist, zumal gerade der Zeitablauf
seit der Abberufung auch eine selbstkritische Haltung zu begründen vermag und der Betroffe-ne diese auch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens darstellen kann. Im Übrigen bestehen auch
Funktionspfarrstellen, die nicht unmittelbar mit einem Wirken in einer Kirchengemeinde verbunden sind.
Festzuhalten ist vor diesem Hintergrund jedenfalls, dass dem im Warte-stand befindlichen Pfarrer eine Chance zu Wiederverwendung eröffnet wird. Nur wenn sich diese nicht realisiert, erfolgt die -
dann allerdings zwingende - Versetzung in den Ruhestand, die bezüglich der finanziellen Folgen in sachgerechter Weise mit der Gleichstellung mit anderen Ruhe-ständlern einhergeht.
(Zi 18)
c) Vor diesem Hintergrund ist das kirchengesetzliche Stufenmodell mit der Abberufung sowie der Versetzung in den Warte- und Ruhestand von sachgerechten Erwägungen getragen. Es ist ein Instrument, das sich ge-genüber anderen Möglichkeiten, wie etwa der sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses, als milderes Mittel erweitert. Es eröffnet einem Pfar-rer, der es nicht vermocht hat, tief greifende Spaltungen in einer Kirchen-gemeinde zu verhindern oder zu überbrücken, sich mithin in seiner Pfarr-stelle nicht bewährt hat, die Möglichkeit der Wiederverwendung über einen Zeitraum von vier Jahren hinweg. Bleiben die Versuche über einen solchen Zeitraum ohne Erfolg, so begründet dies die Vermutung, dass der Pfarrer auch in Zukunft keine neue Pfarrstelle finden wird. Die Verset-zung in den Ruhestand ist dann eine frei von sachfremden Erwägungen eintretende Folge. Auch die mit Beginn des Warte- und Ruhestandes ein-tretenden Einkommenseinbußen sind von sachgerechten Erwägungen getragen, da der Pfarrer seinen bei der Übertragung einer Pfarrstelle be-stehenden dienstlichen Verpflichtungen nicht nachzugehen braucht und er keine Gleichstellung mit Pfarrern verlangen kann, die eine Pfarrstelle innehaben und demzufolge in vollem Umfang ihre Arbeitskraft einzu-setzen haben.
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