Dr. Friedrich Reitzig, Pfr.i.R.
Dr. Friedrich Reitzig, Pfr.i.R.

Entlarvendes Selbstverständnis der Kirchen

Hans-Eberhard Dietrich, Pfarrer i.R. im August 2016

 

Nach dem Selbstverständnis der Kirche zu fragen, gehört gerade nicht zu den Topthemen, die zurzeit in der Kirche verhandelt werden. Dies gilt auch für die kirchenrechtliche Literatur, wo diese Frage eigentlich hingehört. In gleicher Weise wurde in der Vergangenheit diese Thematik höchstens am Rande gestreift, nie aber Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung. Gerade diesem Thema widmet sich eine im Juni 2016 veröffentlichte Dissertation von Friedrich Reitzig, die er an der Evangelisch theologischen Fakultät in Tübingen bei Professor Jürgen Kampmann eingereicht hat:

„Von einer landesherrlich regierten zu einer selbstverwalteten Kirche. Die Schritte auf dem Weg der Entstaatlichung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und ihr Selbstverständnis nach dem Ende des Summepiskopats. Eine Analyse ihrer Rechtsetzung in den Jahren von 1918 bis 1924.“ Cuvillier Verlag Göttingen 2016.

 

Eigentlich zwei große Themenkomplexe: Die Entstaatlichung der Kirche, d.h. wie wurde aus einer Staatskirche eine Kirche, die sich ihre eigene rechtliche Grundlage schafft. Darin verschränkt, was sich im Verlauf der Schaffung der Verfassung als Selbstverständnis der Kirche zeigte. Auf 451 Seiten wird bis in alle Einzelheiten die sehr komplexe Entstehungsgeschichte der Württembergischen Kirchenverfassung nachgezeichnet, die in wesentlichen Grundzügen auch heute noch in der Kirche gilt. Nach S. Hermle weist sie eine erstaunliche Kontinuität auf, so dass sich Württemberg im Gegensatz zu den meisten anderen Landeskirchen der EKD bisher nicht genötigt sah, grundlegende Veränderungen vorzunehmen. (S. 11)

 

Man kann diese umfangreiche Arbeit nicht in einem kurzen Beitrag angemessen würdigen. Ich möchte mich deshalb nur auf einen Gedankengang beschränken. Was diese Entstehungsgeschichte vor fast 100 Jahren für uns heute interessant macht, ist das Selbstverständnis der Württembergischen Landeskirche, das darin zum Ausdruck kommt.

Friedrich Reitzig stellt gleich zu Beginn seiner Dissertation diese Frage: Welche Impulse waren damals ausschlaggebend? Waren es theologische, juristische oder zeitbedingte ideologische Impulse, die ihr Selbstverständnis geprägt haben? Diese Fragestellung ist deshalb bedeutsam, weil kirchliches Verfassungsrecht der „metajuristischen“ Bindung allen kirchlichen Rechts an Schrift und Bekenntnis [unterliegt oder unterliegen sollte] und den von dieser Bindung bestimmten besonderen Dienstcharakter aufweist.“ (S. 13)

 

Nun ist aber das Selbstverständnis der Kirche kein Adiaphoron, das man so oder auch anders regeln kann, auch kein Orchideenthema, das man eben auch noch bearbeiten sollte. Es hat vielmehr Auswirkungen auf das Verhältnis von Kirche und Staat, vor allem, wenn es um Streitfragen geht. Nach dem Selbstverständnis der Kirche zu fragen, ist aber für die kirchenrechtliche Praxis geradezu fundamental. Denn nach „Gerhard Robbes sind Streitfragen, die im Blick auf die Kirche anhängig und vor staatlichen Gerichten zu entscheiden sind, in ihrer Beurteilung abhängig vom Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Das Gericht hat es zum Entscheidungsgrund zu machen. Im Umkehrschluss heißt das aber auch, die jeweilige Kirche hat im Bedarfsfall ihr Selbstverständnis dem Gericht gegenüber offenzulegen. Zu prüfen ist dann, ob vorrangig theologisch oder juristisch argumentiert wird und ob juristische Argumente für den Staat bzw. seine Gerichte dieselbe Wertigkeit haben müssen wie theologische bzw. ob letztere die gewichtigeren sind.“ (S.13)

 

Die Antwort der Dissertation ist ernüchternd: Die leitenden Motive bei der Bildung der Kirchenverfassung in den Jahren 1918 bis 1924 waren keine theologischen. Die Kirche formulierte zwar ihre Verfassung und damit ihr Recht. Sie hat es aber keiner theologischen Reflexion unterzogen: weder in der Kirchenleitung, noch in der Landessynode noch in Landeskirchenversammlung. Die wichtigste Bestimmung für die damals handelnden Personen war: Die Kirche ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Man knüpfte an die damals schon vorfindliche Sicht der Kirche als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an, die seit 1805 galt (S. 381). Wenn sie aber Körperschaft öffentlichen Rechts ist, dann hat sei ein rein verwaltungstechnisches, aber kein theologisches Selbstverständnis (S. 379).

Die Verfassungsväter erklärten die Ev. Landeskirche in Württemberg zu einer evangelisch lutherischen Kirche und machten die Heilige Schrift samt dem in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium zu deren unantastbarer Grundlage (§ 1). Über § 22 entzogen sie das Bekenntnis selbst der Gesetzgebung und machten es zu einer über dem Gesetz stehenden Metaebene, die im weiteren Verfassungsaufbau keine Rolle spielte. Die Ev. Landeskirchenversammlung sah über die Gruppengrenzen hinweg in diesen Paragraphen Aussagen rein deklaratorischer Art. Das bedeutet, so wurde es von Hermann Diem 1946 formuliert, dass „die ‚Unantastbarkeit‘ des Bekenntnisses praktisch nichts anderes bedeutet, als daß es, ohne rechtliche Relevanz zu bekommen, unangetastet in der Verfassung stehen bleibt.“ Nicht das Bekenntnis, der Glaube, die Theologie stehen im Zentrum, sondern das Recht und über dem Recht die Lehrautorität der gesetzgebenden Körperschaft (S. 382f).

In § 2 nahmen sie Art. 137,5 der Weimarer Reichsverfassung in die landeskirchliche Verfassung auf und erklärten damit die Landeskirche auch ihrerseits zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem damit gesetzten Rechtsrahmen.“ (S. 382f)

 

Welche negative Auswirkungen ein solcher Mangel an theologischer Reflexion nach sich zieht, macht Friedrich Reitzig am Beispiel einer Bestimmung des Pfarrerdienstrechts deutlich: an der Bestimmung über die zwangsweise Versetzung eines Geistlichen.

 „§ 6 formulierte man als bewusste Ergänzung zum Einspracherecht des § 2 und als Handhabe gegen den Stelleninhaber. In der Begründung hierzu findet sich eine Passage, die im Blick auf das Selbstverständnis der Kirche mit vielen Fragezeichen zu versehen ist. Es ist der Satz „Je schwieriger die Lage der Kirche werden kann und je mehr sie angewiesen sein wird auf den guten Willen ihrer Mitglieder, desto mehr muß für die Möglichkeit der Beseitigung nicht nur völlig unhaltbar gewordener Verhältnisse, sondern auch solcher gesorgt werden, wo das für eine gedeihliche Wirksamkeit nötige Vertrauen nicht oder nicht mehr vorhanden ist. [Wenige Zeilen später wird festgehalten, dass] … die Gefahr des Missbrauchs keineswegs ausgeschlossen wäre.“ …  „Diese Begründung unterstreicht einmal mehr das Problem dieses Paragraphen, indem offenkundig von der Tatsache ausgegangen wird, bei Missstimmungen habe der Pfarrer dazu Anlass gegeben bzw. sei als alleiniger Auslöser anzusehen. Dazu passt, dass man bei seiner Formulierung auf Art. 30 des kirchlichen Gesetzes betreffend die Behandlung dienstlicher Verfehlungen zurückgriff. Gesetz wie Begründung gehen also von einer klaren Schuldzuweisung an den Pfarrer aus, obwohl man, wie sich im Verlauf der Diskussion zeigte, durchaus auch um ein mögliches Fehlverhalten der Gemeinde(n) wusste. Hieraus aber zog man keinerlei Konsequenzen. Der einzige Schutz, den man dem Pfarrer zu gewähren bereit war, war ein Mindestruhegehalt auch ohne Vorliegen einer entsprechenden Dienstzeit.“  ... „Diese Argumentation wirft Fragen von elementarer Bedeutung auf. So sehr das Recht der Gemeinden zu begrüßen ist, im Fall von unhaltbar gewordenen Verhältnissen zu einem Neuanfang zu kommen, muss die Kirche auch darlegen, welche Vorkehrungen sie gegen den möglichen Missbrauch dieses Rechts getroffen hat. Es ist weiter zu fragen, was denn unter dem guten Willen der Gemeindeglieder zu verstehen ist bzw. wo er gegebenenfalls seine Grenzen hat. Pfarramtliches Handeln kann ja nicht immer und jederzeit auf den guten Willen der Gemeindegliederausgerichtet sein, sondern hat sich doch auftragsgemäß zuerst und vor allem an Gottes Willen und der Heiligen Schrift zu orientieren. Darin liegt ja letztlich die Autorität und Unabhängigkeit des Pfarrers bzw. seine Daseinsberechtigung. Unter der Prämisse, sich den guten Willen der Gemeindeglieder erhalten zu sollen und zu müssen, um in der Gemeinde überleben zu können, wurde der Geistliche wissentlich und weitgehend ungeschützt den Gemeindeverantwortlichen ausgeliefert, die nun auf ihre Weise definieren konnten und können, was am Wandel des Pfarrers und an seiner Amtsführung zu kritisieren ist. Mobbingaktivitäten jedweder Art wurden damit Tür und Tor geöffnet.“ (S259)

 

Ergänzung zur Dissertation

Genau diese Mobbingaktivitäten nimmt das heutige Pfarrerdienstrecht billigend in Kauf. Es geht um die Bestimmungen von Wartestand und Ungedeihlichkeit, seit 2010„nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ genannt. (§ 79 PfDG) Insgesamt 10 Paragraphen (§39, 79, 80, 83-86, 92-94) ermöglichen es den Kirchenverwaltungen, Pfarrerinnen und Pfarrer aus den unterschiedlichsten Gründen zu versetzen, das Gehalt zu kürzen, zurückzustufen und zwangsweise zu pensionieren. Diese Regelungen stehen aus Sicht der Kritiker im krassen Gegensatz zu Schrift, Bekenntnis und der gesamten protestantischen Tradition. Darüber hinaus verstoßen aber diese Regelungen des Pfarrerdienstrechts  auch gegen typusprägende Grundsätze des Beamtenrechts. An sie ist aber auch die Kirche gebunden, wenn sie Pfarrern den Beamtenstatus verleiht. (Diese Homepage hat seit 2002 in zahlreichen Beiträgen diese Kritik entfaltet. Siehe auch: Hans-Eberhard Dietrich; Wartestand. Ein unrühmliches Kapitel kirchlicher Personalplanung. Deutsches Pfarrerblatt 2/2010 S. 69-74).

 

Es ist eigentlich erstaunlich, dass es diesen oben von Gerhard Robbes angedeuteten „Bedarfsfall“, zumindest was Bestimmungen des Pfarrerdienstrechts bei Wartestand und Ungedeihlichkeit angeht, noch nicht gegeben hat und dass staatliche Gerichte von der Kirche keine theologischen Begründungen für ihre Abweichungen vom staatlichen Recht eingefordert haben. Die Gerichte haben sich mit dem lapidaren und nichtssagenden Hinweis auf „die besonderen Anforderungen“ des Pfarramts abspeisen lassen. Für die Kritiker der genannten Bestimmungen des Pfarrerdienstrechts wäre es spannend zu erleben, wie die Kirchen den Mangel an theologischer Reflexion begründen.

 

 

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