Dr. Friedrich Reitzig, Pfr.i.R.
Dr. Friedrich Reitzig, Pfr.i.R.

Leserbrief zum Beitrag von Andreas Dreyer in: DtPfBl 2/2013, 64-68 „Und wir dachten … „

 

Danke für die schonungslose Analyse von Andreas Dreyer zur Nach-wuchsfrage im Pfarrberuf!

 

Doch einen Grund, warum man junge Menschen vor dem Studium der Evangelischen Theologie mit dem Berufsziel „Pfarramt“ nur warnen kann, hat der Verfasser noch vergessen. Der lautet:  Theologinnen und Theologen, die sich in ein Beamten- oder Angestelltenverhältnis zur Kir-che begeben,  betreten  einen rechtsfreien Raum!  Ohne den Nachweis irgendeiner Verschuldung  können sie jeder Zeit ihr Amt verlieren, wenn eine „Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ – ganz gleich aus wel-chem Grund oder von wem verursacht – in der Gemeinde, in der sie ihren Dienst tun, eintritt. So in den Pfarrdienstgesetzen der VELKD- und UEK-Kirchen schon seit Jahrzehnten festgelegt, nun aber seit 2010 durch das Pfarrdienstgesetz der EKD in den §§ 79 (2)5 und 80 (1)  für alle Landes-kirchen verbindlich gemacht und in den letzten 25 Jahren in einigen Lan-deskirchen exzessiv praktiziert.

Und dass es sich nicht nur um „Versetzungen“ handelt, wie in den ge-nannten Paragraphen besprochen, sondern dass es auch um den Verlust des Berufes gehen kann, machen die weiteren §§ 83 (2), 84, 92 (2) deut-lich. Sie bestimmen, dass aus ihren Gemeinden herausgesetzte Pfarrer und Pfarrerinnen, denen es – stigmatisiert, wie sie nun sind - nicht ge-lingt, in eine andere Pfarrstelle gewählt zu werden oder eine andere Ar-beit zu finden, nach der verhängten Beurlaubung in den Wartestand ge-langen und nach drei Jahren in den vorgezogenen Ruhestand. Das alles mit reduzierten Bezügen, aus denen sich – je nach abgeleisteten Berufs-jahren – auch eine erheblich verminderte Alterspension ergibt.

Inzwischen reicht die Zahl der auf diesem Weg um ihr Amt, ihren guten Namen, ihre Existenz, ja manchmal auch um ihre Familien gebrachten Pfarrer und Pfarrerinnen deutscher Landeskirchen an einige Hundert heran[1]. Einen Rechtsweg gibt es für die so – ohne Schuldnachweis – Abberufenen praktisch nicht, da die angerufenen kirchlichen Verwal-tungsgerichte nur die Korrektheit der Verfahrensabläufe beurteilen, aber nicht an der Norm rütteln, dass die Betroffenen mit Versetzung, Gehaltsminderung, Wartestand, vorzeitigem Ruhestand  bestraft[2]  wer-den bei gleichzeitiger Bescheinigung, dass „die Gründe für die nachhal-tige Störung…nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen (müssen)“ (§ 80 Absatz 1).

„Die Versetzung ist auch dann zulässig, wenn die Gründe für die Zerrüttung nicht in dem Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen; ebenso, wie sie im Charakter oder Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers gegeben sein können, können die Gründe für eine Zerrüttung auch in dem Charakter oder Verhalten von Presbytern, Amtsbrüdern, kirchlichen Mitarbeitern oder Gemeindegliedern liegen. Eine Prüfung der Frage, wer oder was der derzei-tigen Pfarrerin oder dem derzeitigen Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramts unmöglich gemacht hat, verbietet sich im Allgemeinen, weil diese Frage als solche unerheblich ist.“ (Aus dem Begründungstext zum PfDG EKD, § 80, formuliert auf der Grundlage bereits ergangener Urteile kirchli-cher Verwaltungsgerichte.)

Solange diese  Rechtlosigkeit besteht, kann man keinem jungen Menschen im Ernst raten, das Studium der evangelischen Theo-logie mit dem Berufsziel eines Gemeindepfarrers oder einer Gemeindepfarrerin aufzunehmen.

Zu weiteren Informationen verweise ich auf mein Rundschrei-ben vom April 2012: „Wie Bewährung im Pfarramt heute ge-messen wird.

Ein Appell an die Theologischen Fakultäten – eine Warnung an alle Studierenden der Evangelischen Theologie, sofern sie sich auf das Pfarramt vorbereiten.“

Nachzulesen auf der  Home-Page des Vereins „D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der evangelischen Kirche e.V.“: www.david-gegen-mobbing.de.

 

       Prof.in i.R. Dr.

Gisela Kittel

Am Weinberg 8

32756 Detmold

 

[1] Der Verein  „D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der Evangelischen Kirche e.V.“ zählt nach Aktenlage in den 10 Jahren seines Bestehens ca 400 Kontakte, darunter über 250 begleitete Fälle vor, während und nach einem Abberufungsverfahren.

[2] Kirchenbehörden wehren sich gegen das Wort „Strafe“. Doch die be-schriebenen Folgen einer Abberufung wg. einer „nachhaltigen Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ (früher „ungedeihliches Wirken“ ge-nannt) entsprechen faktisch einer sehr hohen Disziplinarstrafe. Der Un-terschied liegt nur darin, dass bei einer Disziplinarstrafe eine rechtliche Untersuchung vorausgeht, in den hier genannten Verfahren jedoch auf Untersuchung und Wahrheitsfindung verzichtet wird, da „die Gründe für die nachhaltige Störung…nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen (müssen)“. 

 

 

 

 

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