Dr. Friedrich Reitzig, Pfr.i.R.
Dr. Friedrich Reitzig, Pfr.i.R.

Die Angst der Kirche vor der Geltung der Grundrechte in der Kirche.

Hans-Eberhard Dietrich, August 2013

 

In Sonntagsreden bekennen sich Kirchenvertreter gern zu den Grund- und Menschenrechten, so z.B. eine Pressemitteilung vom 10.12. 2011, in der Landesbischof Dr. July zum Tag der Menschenrechte unter anderem forderte: „Menschenrechte sind unteilbar und universal....  Es gehöre zur Bürger- und Christen-pflicht, sich für die Menschenrechte einzusetzen.“

Wie aber sieht die kirchliche Wirklichkeit in Württemberg aus? Hier möchte ich auf zwei Urteile des Kirchlichen Verwaltungs-gerichts hinweisen und auf das Scheitern eines Antrags in der Württembergischen Landessynode, die Geltung der Grundrech-te in der Verfassung der Landeskirche zu verankern.

 

1.Ein Urteil aus dem Jahr 2012

„Eine kirchliche Behörde unterliegt nicht gleichzeitig und stets der Grundrechtsbindung.“ So steht es in einem Urteil des kirch-lichen Verwaltungsgerichts der Württembergischen Landeskir-che vom Dezember 2012. Das heißt doch so viel wie: Die Kirche missachtet das für alle Bürger dieses Staates geltende Grund-gesetz und entscheidet von Fall zu Fall, ob sie sich daran hält oder nicht. Im vorliegenden Fall hat sie sich nicht daran gehal-ten und verweigerte einem kirchlichen Mitarbeiter das Grund-recht auf informationelle Selbstbestimmung, d.h. er bekam keine Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten perso-nenbezogenen Daten. In der 21 Seiten umfassenden Urteilsbe-gründung heißt es: „Im Übrigen ist in Bezug auf Vorschriften des Grundgesetzes zu bemerken, dass nicht ohne weiteres davon aus-gegangen werden kann, dass die Evangelische Landeskirche als Körperschaft des Öffentlichen Recht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) – und demzufolge auch eine kirchliche Behörde -  als Grundrechtsträger gleichzeig und stets auch der Grundrechts-bindung unterliegt.“ (Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 7.12.2012, S. 13)

 

2. Ein Urteil aus dem Jahr 2002

Ähnlich lautete ein kirchliches Urteil ein Jahrzehnt zuvor. Hier klagte ein Pfarrer gegen die Versetzung in den Wartestand und begründete seine Klage mit dem Hinweis auf Mobbing. Mobbing aber verletze die Menschenwürde, die zu schützen die Kirche verpflichtet sei. Artikel 1 des Grundgesetzes heißt: „ Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Die Kirche habe sich so wie die Bürger auch an das für alle geltende Gesetz zu halten.

 

Die Kirche jedoch war der Meinung, dass sie, weil sie das Recht habe, eigenes Recht zu setzen (Artikel 140 GG), die Grundrech-te in ihrem Bereich nicht einhalten muss: „Aus dem Hinweis auf das „für alle geltende Gesetz“ ergibt sich freilich nicht, dass damit eine umfassende Grundrechtsbindung der Landeskirche einher-geht, mit zwei Ausnahmen: wenn die Kirche Gewalt ausübt als grundrechtsgebundene öffentliche Gewalt oder als Unterfall der Begrenzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts.“ (Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württem-berg Urteil vom 25. Oktober 2002, S. 19)

 

Die Kirche beruft sich dabei auf die Garantie des Artikels 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV:

 „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angele-genheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle gel-tenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“

 

3. Die Ablehnung der Synode aus dem Jahre 2009

Die Angst der Kirche vor den Grundrechten ist aber nicht nur in der Verwaltung und beim Kirchengericht da, sondern auch in der Württembergischen Landessynode. Hier hatten im am 12. März 2009 ein paar mutige Synodalen den Antrag eingebracht, die Grundrechte auch in der Verfassung der Landeskirche zu verankern. In der Begründung des Antrags wurde darauf hinge-wiesen, dass Grundrechtsverletzungen und grundrechtstypi-sche Gefährdungslagen auch durch die kirchliche Rechtsetzung und Verwaltung verursacht werden können. Deshalb sei es er-forderlich, die fundamentalen rechtsstaatlichen und grund-rechtlichen Verbürgungen des staatlichen Rechts auch inner-halb der kirchlichen Rechtsordnung zu garantieren. Nach einer ersten Beratung im Rechtsausschuss zogen die Antragsteller ihren Antrag zurück. (Christian Heckel, Grundrechte in der Kir-che? Kirche und Recht 1/2010, S. 123ff).

Dieses Zurückweichen ist umso unverständlicher, als der Antrag die Berücksichtigung kirchlicher Interessen, d.h. die Berücksich-tigung von Auftrag und Selbstverständnis der Kirche, ausdrück-lich umfasste. Der Antrag lautete: „Die Landessynode möge beschließen: § 2 des Kirchenverfassungsgesetzes vom 24. Juni 1920 in derzeit gültiger Fassung werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „Kirchliches Recht und kirchliche Verwaltung sind unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze dem kirchlichen Auftrag verpflichtet. Die staatlichen Grundrechte finden Beachtung, so-weit sie ihrem Wesen nach auf die kirchliche Rechtsordnung an-wendbar sind und nicht im Widerspruch zu Auftrag und Selbstver-ständnis der Landeskirche stehen.“

Als Beispiel, welches Grundrecht in der Kirche keine Anwen-dung findet, wird die Glaubensfreiheit Artikel 4 Abs. 1 GG ange-führt.

 

Über die Gründe für die Angst der Synodalen kann man rätseln. Vermutlich hängt sie damit zusammen, dass die Geltung von Grundrechten in der Kirche Auswirkungen auf das Pfarrdienst-recht, dort besonders auf den Wartestand, und auf den sog. „Dritten Weg“ haben könnte. Beide Gesetze schränken nämlich wesentliche Rechte kirchlicher Mitarbeiter/Innen ein.

 

4. Alte Ängste neu belebt

In der Sache gleich, wenn auch mit anderen Worten, kamen sol-che Bedenken schon 1919/1920 bei der Formulierung der Ver-fassung der Württembergischen Landeskirche zur Sprache. Der Synodale Röcker warnte davor, Einrichtungen wie Demokratie, allgemeine Gleichheit oder Grundrechte in das Rechtssystem der Kirche zu übernehmen. Sie seien nicht ohne weiteres für die Kirche gut und geeignet. (Verhandlungsbuch Landes-kirchen-versammlung Württembergische Landeskirche 2. Sit-zung vom 15. Oktober 1919, S. 41).

Abgesehen davon, dass der Synodale Röcker so wie die meisten Kirchenmänner seiner Zeit, dem Kaiserreich nachtrauerte und noch ganz in der Tradition stand, die die Menschenrechte als Folge der gottlosen Französischen Revolution sahen und damit als Ausgeburt der Gottlosigkeit, wollen wir diese Bedenken ernst nehmen. Warnt doch auch die Dritte Barmer These (1934) davor, staatliche Maßstäbe in das kirchliche Recht zu überneh-men, wenn sie dem Auftrag der Kirche entgegenstehen:

 

These 3

„Die christliche Kirche ist die Gemeinde von Brüdern. ... Sie hat mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit der Ordnung  mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, dass sie allein sein Eigentum ist... Wir verwerfen die falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Ge-stalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politi-schen Überzeugungen  überlassen".

 

Wenn also die Kirche „staatliche Einrichtungen wie Demokratie und Grundrechte“ in ihre Ordnungen aufnimmt, dann muss sie sie auch theologisch rechtfertigen und nicht einfach nur einem Zeitgeist nachrennen.

Bei den Grundrechten sehen wir heute klarer, welchen Anteil die christliche Botschaft bei der Formulierung der Grund- und Menschenrechte hat. Um nur einen Strang zu nennen: Die Gott-ebenbildlichkeit (Genesis 1 Vers 27) und die daraus resultie-rende Menschenwürde ist die Grundlage vieler Menschen- und Grundrechte. Der Synodalantrag von 2009 geht klar von einer Priorität des kirchlichen Auftrags gegenüber dem Recht aus. Schon deshalb können keine kirchenfremden Rechtssätze in das kirchliche Recht transportiert werden. Grund- und Men-schenrechte können also gar keine Gefahr für die Kirche dar-stellen.

 

Nebenbei bemerkt. In der Berliner Landeskirche gab es eine ähnliche Debatte im Jahre 2003 Dort allerdings hat man die Verpflichtung zur Rechtsstaatlichkeit in die Grundordnung auf-genommen. (Siehe dazu: Martin Richter, Grundordnung und Neubildungsvertrag für die Evangelische Kirche Berlin-Bran-denburg-schlesische Oberlausitz. (ZevKR 49 (2004), S.750 f)

 

 
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