Dr. Friedrich Reitzig, Pfr.i.R.
Dr. Friedrich Reitzig, Pfr.i.R.

Eine pastoralpsychologische Analyse. Ade, Freiheit der Verkündigung und Seelsorge!

Von: Traugott Schall

 

In Amtsenthebungsverfahren von Pfarrern wegen »nachhaltiger Störung in der Wahr­nehmung des Dienstes« werden gerne die Begriffe »Vertrauen« und »Vertrauensverlust« -bemüht. Traugott Schall sieht die Freiheit von Verkündigung und Seelsorge durch die -Absolutheit dieser Begriffe aufgegeben und unterzieht sie einer kritischen Analyse.

 

Nach einem Bericht im »D.A.V.I.D. Forum« des Vereins »D.A.V.I.D. gegen Mobbing e.V.« fand am 28. März 2014 im Landeskirchenamt in Hannover eine Verhandlung in Sachen »Nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes« entsprechend den §§79ff Pfarrer-dienstgesetz statt.1

 

Speziell die in dieser Verhandlung vorgetragenen Gründe für die Amtsenthebung eines Pfarrers nach dem Pfarrerdienstgesetz lassen aufmerken. Die Argumentation des juristischen Vertreters der Lan-deskirche, OKR Brosch, wird wie folgt dargestellt. Ich zitiere: »Ver-trauen kann auch ganz schnell entzogen werden und ist dann nicht wieder aufzubauen. Kirchenälteste müssen nur behaupten, dass sie kein Vertrauen mehr zur Pfarrperson haben, dann ist die Zerrüttung gegeben und die Abberufung eines Pfarrers, einer Pfarrerin fällig. Denn >Vertrauen< bzw. Entzug von Vertrauen seien eine höchst subjektive Sache und mitnichten irgendwie kritisch zu hinterfragen. Daher kann eine solche Aussage auch nicht von Personen eines Kir-chenvorstands rechtsmissbräuchlich eingesetzt werden. Man muss ihr einfach nur glauben.«2

 

Diese laienpsychologische Argumentation eines Kirchenjuristen mit einer Fülle bloßer Behauptungen muss - wenn beidem nicht bald kirchenamtlich widersprochen wird - alle Theologen hellhörig ma-chen. Bei Pfarrvertretungen, Pfarrvereinen und nicht zuletzt theo-logischen Lehrstühlen müssen - bildlich gesprochen - die »Alarmglo-cken läuten«. Denn in letzter Konsequenz wird hier ein anderes Kir-chentum propagiert als die Verfassungen der Kirchen bisher aussa-gen.

 

 

1. Die Allmacht eines Kirchenvorstands

Der bevollmächtigte Vertreter einer der größten Landeskirchen der EKD stellt mit seiner Argumentation fest, dass im Hinblick auf den Dienst einer Pfarrperson der jeweilige Kirchenvorstand die letzte Entscheidungskompetenz hat. Er wird Dienstaufsicht. Ein Kirchenvor-stand braucht nur zu beschließen, kein Vertrauen zum Pfarrer oder der Pfarrerin zu haben, und das allein setzt den Automatismus einer Amtsenthebung wegen einer »nachhaltigen Störung in der Wahrneh-mung des Dienstes« mit seinen gravierenden Schäden für die Betrof-fenen in Gang. Das Diktum allein reicht. Eine Pfarrperson ist dem schutzlos ausgeliefert. Mit diesem Argument ist die Freiheit von Ver-kündigung und Seelsorge gefährdet, wenn nicht im Prinzip aufgege-ben. Die Unabhängigkeit eines an Schrift und Bekenntnis gebunde-nen Pfarrdienstes wird dem psychologischen Begriff Vertrauen un-tergeordnet. Implizit wird damit ein anderes Kirchenverständnis po-stuliert. Dass jene strittigen §§79ff des novellierten Pfarrdienstgeset-zes dazu eine Handhabe bieten, macht die Sache nur schlimmer.

Ich erinnere: In der ökumenischen Diskussion ist jene - den Richtern vergleichbare -Unabhängigkeit der Pfarrer innerhalb einer »Volkskir-che« immer wieder betont worden. Landeskirchliche Pastoren und Pastorinnen sind nicht direkt von ihren Geldgebern abhängig. In Pre-digt und seelsorgerlichen Handlungen müssen sie nicht darauf Rück-sicht nehmen, etwas zu sagen oder zu tun, was einem potenten Geld-geber missfällt. Das galt bisher als ein Vorzug gegenüber den Bezie-hungen in den Freikirchen und freien Gemeinden. Dienstaufsicht und Fürsorge für die »ministri verbi divini« lag bisher bei der entsprechen-den Kirchenleitung. Traugott Bachmann konnte ein Buch mit dem Ti-tel schreiben: »Ich gab manchen Anstoß«. Aber das ist dahin. Wer An-stoß erregt, »muss seine Koffer packen«, »fliegt«. Der Apostel Paulus hätte heute in einer Gemeinde keine Chance.

 

Mit der Totschlagsphrase3: »Wir haben zum Pfarrer/zur Pfarrerin kein Vertrauen mehr« sind alle Ordnungen und rechtlichen Regelungen einer Kirche hinsichtlich der Unabhängigkeit des Amtes aufgehoben. Bei »Vertrauensverlust« gibt es nur Ankläger, keine Verteidiger, keine unabhängigen Richter. Vorbei am sonstigen Kirchenrecht einer Kirche ist es eine bloße Verwaltungssache in den Händen von Verwaltungs-juristen. Um den Pfarrstelleninhaber ist es geschehen. Die höchste Aufgabe eines Gemeindepfarrers ist es nun, sich das Vertrauen eines jeden Mitglieds seines Kirchenvorstandes oder Presbyteriums zu er-halten. Gefordert scheinen »windschnittige« Pfarrerinnen und Pfar-rer, die mit dem Ziel leben, »everybodys darling« zu sein, der Liebling aller, und fröhlich auf den Wellen des Zeitgeistes schwimmen. Unter der Hand ist die Beliebtheit zu einem wesentlichen Kriterium pfarr-amtlichen Dienstes geworden. Dass dies mit dem Bild einer Gemein-de in der Nachfolge Jesu überhaupt nichts mehr zu tun hat, liegt auf der Hand.

 

Nun argumentieren die §§79ff PfDG und die damit praktizierenden Juristen neben dem Begriff »Vertrauen« mit dem der Zerrüttung. Dieser Begriff ist Grundlage für jene »nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes«. Er steht hinter der nun auch akten-kundlichen Argumentation in Hannover.4 Allem Anschein nach ist »Zerrüttung« aus der Beschreibung des Eherechts entlehnt. Das be-leuchtet eine andere Auseinandersetzung. Am 29.11.2013 fand in Leipzig vor dem Kirchlichen Revisionsgericht eine Verhandlung in Sachen Amtsenthebung eines Pfarrers statt. Dabei zog der Vorsit-zende Richter Gatz in seiner mündlichen Urteilsbegründung gegen den betroffenen Pfarrer neuerlich die Zerrüttung einer Ehe als Mo-dell für die Kirche heran. Und das muss erstaunen, denn in den Ehe-paragraphen im BGB ist der Begriff »Zerrüttung« im einschlägigen §1565 überhaupt nicht zu finden. Die profane Rechtsprechung ist hier sehr genau. Die Internetplattform https://www.scheidungsfix.de/ sagt dazu: »Das Zerrüttungsprinzip ist also nichts weiter, als eine et-was komplizierte Umschreibung der Scheidungsvoraussetzung: Scheitern der Ehe«. Das »Scheitern einer Ehe« wird nachprüfbar aus dem längeren »Getrennt-Leben« (3 Jahre) der Eheleute gefolgert. Wollen sich Eheleute früher scheiden lassen, müssen Gründe dafür konkret nachgewiesen werden.

 

Wenn Verwaltungsjuristen der Kirche immer noch mit dem Begriff der Zerrüttung arbeiten, nutzen sie damit nichts anderes als eine komplizierte Beschreibung (sic!), die das gängige Recht als Rechts-begriff gar nicht benutzt. Es muss bei Zerrüttung sofort gefragt wer-den, auf welche Weise sie sich äußert, was zerrüttet ist. Und hier steht die Antwort bereit: das Vertrauen. Damit sind wir zum Anfang zurückgekehrt und es ist nötig, jenes »Vertrauen« und seine Akteure näher zu betrachten und zu analysieren.

 

2. Machtkeule Vertrauen

Zu allererst muss darauf hingewiesen werden, dass die bloße Aussa-ge »kein Vertrauen mehr zu haben« eine unvollständige Sentenz ist. Wenn ein Kirchenvorstand einen solchen Beschluss fasst, muss sofort gefragt werden, worin der Vertrauensverlust besteht. Mangelndes Vertrauen kann sich ja sehr unterschiedlich äußern. Es kann Misstrau-en gegenüber der Wahrhaftigkeit sein oder der persönlichen Integri-tät. Mangelndes Vertrauen kann sich hinsichtlich der Verschwiegen-heit eines Seelsorgers etablieren oder auch im Hinblick auf seine Tüchtigkeit und seinen Fleiß. Es ist auch möglich, dass Kirchenälteste Zweifel hinsichtlich des Glaubens ihrer Predigerin oder ihres Predi-gers haben. Schließlich ist denkbar, dass unterschiedliche Gemeinde-bilder sich reiben: Kirchenälteste wünschen z.B. Aktionen und der Amtsträger der Gemeinde sieht seine Hauptaufgabe in der persönli-chen Seelsorge. Presbyter treten für eine sozialpolitische Ausrich-tung der Gemeinde ein und die Pfarrerin oder der Pfarrer sieht in Gottesdienst, Unterweisung, Seelsorge und Mission seine Hauptauf-gabe.

 

Alle diese Störungen fordern jedoch zu allererst eine Nachfrage und ein Gespräch. Möglicherweise ist eine professionelle Konfliktlösung »angesagt«.5 Das wäre für Kirchen folgerichtig, in denen es Frieden-dekaden gibt, besondere Friedenstage und Friedensgebete an vielen Orten. Das ist für Kirchen angemessen, in denen von »Geschwister-lichkeit«, von Liebe und Vergebung gepredigt wird und dass einer des anderen Last tragen soll (Gal. 6,2). Aber auch das gilt natürlich: Die Ordination macht Menschen nicht zu Engeln6. So kann aus berech-tigten Klagen eines Kirchenvorstandes auch ein Disziplinarverfahren mit den Möglichkeiten von Verteidigung und unabhängigem Urteil resultieren. Aber Mobbing zur »nachhaltigen Störung« nach dem Dienstrecht und »Vertrauensverlust« sind etwas ganz anderes.

 

Nun ist eines deutlich: eine Aussage über einen Vertrauensverlust deutet sicherlich eine Beziehungsstörung an. Aber diese ist eine Aufgabe für qualifizierte Analyse und Begleitung sowie fachpsycho-logische Aufarbeitung. Kirchenjuristen gegenüber ist an dieser Stelle mit allem Nachdruck zu sagen: »Schuster, bleib bei deinem Leisten«. Gesetze schaffen zwar den Rahmen für menschliche Beziehungen; die Beziehungen selbst jedoch sind psychische Prozesse, die von vielen Emotionen begleitet werden. Und diese sind bei ausgebilde-ten Seelsorgern und Psychologen zweckdienlich aufgehoben. Juri-sten haben in der Kirche von der Tradition her einen wichtigen Platz. Aber, wenn ein Jurist sich psychologisch äußert, muss ihm vor aller Auseinandersetzung geantwortet werden: »Wenn du geschwiegen hättest, wärest du ein Weiser geblieben«. Noch einmal: Die bloße Aussage »Wir haben kein Vertrauen mehr« ist aus psychologischer Sicht nichtssagend und eine »Totschlagsphrase«.

 

3. Der Einfluss der Wenigen

Bei den Akteuren des Trauerspiels »nachhaltige Störung« ist zu-nächst ein Blick auf die Institution Kirchenvorstand nötig. Denn in diesen Gremien sitzen jeweils die Initiatoren einer »nachhaltigen Störung« und die Ankläger. Ein Kirchenvorstand ist zunächst eine Gruppe wie andere auch. Als Gruppe - mit welcher Mitgliederzahl auch immer - unterliegt jeder Vorstand zwangsläufig den Gesetzen der Gruppendynamik. Die in Gruppen beobachteten Rollen finden sich auch hier wieder. Sozialpsychologen sprechen von fünf oder sechs Rollen, die in einer Gruppe auftreten: Gruppenführer, Belieb-ter, Tüchtiger, Mitläufer, Opponent, Sündenbock.

 

Der Blick auf eine Pfarrgemeinde macht das nun interessant. Denn welche Rolle der Pfarrer oder die Pfarrerin im jeweiligen Kirchenvor-stand hat, ist nicht ausgemacht. Für das Trauerspiel »nachhaltige Störung« sind jedoch die beiden Rollen Gruppenführer und Oppo-nent entscheidend. »Der Opponent« ist manchmal ein »Möchte-gern-Pfarrer«, der sich als Akademiker dem Geistlichen überlegen dünkt; manchmal ist es ein engagierter Christ mit einem bestimmten Ge-meindebild und -ziel. Auch ein »Gruppenführer« oder eine »Gruppen-führerin« im Gremium sind oft schnell auszumachen. Nun kann in einer solchen Gruppe die Pfarrperson unversehens in die Rolle des Sündenbocks »rutschen«. Das kann gegebenenfalls über eine längere Zeit ausbalanciert werden. Aber genauso gut kann die Gruppe sich auch unter der Hand entscheiden, den Sündenbock auszusondern. Und das heißt dann »nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes«.

 

Interessant ist, wie die Aussonderung des Sündenbocks vor sich geht. Es ist klar, dass ein solcher Beschluss »Wir haben kein Vertrauen mehr« nicht gewissermaßen »vom Himmel fällt«. Nun gibt es in je-dem Kirchenvorstand auch Spannungen. Es gibt unterschiedliche Meinungen zu Sachfragen. Doch die könnten ausdiskutiert werden. Das Prinzip »nachhaltige Störung« bezieht sich aber eindeutig auf Emotionen, auf Gerede und auf Gerüchte, die sich mit Sachfragen vermischen. Hat ein Amtsträger grob schuldhaft und pflichtwidrig gehandelt, greift in der Kirche das - schon genannte - Instrument des Disziplinarverfahrens. Aber darum geht es nicht. Es geht um Bezie-hungen. Und anders als in einer Ehe gibt es ein Ungleichgewicht: eine Gruppe - wie groß auch immer - steht gegen einen Einzelnen. Wird bei Störungen im Kirchenvorstand - in falscher Weise - die Auflösung einer Ehe als Modell herangezogen, werden sprichwörtlich »Äpfel mit Birnen« verglichen.8 Bei einer Ehescheidung trennen sich zwei Part-ner. Bei Amtsenthebung wird einer »verjagt«. Anders als bei einer Ehescheidung trägt er die Lasten allein.

 

Und irgendwann beginnt das. Wahrscheinlich sind die Rollenträger »Gruppenführer« und »Opponent« die Keimzelle eines Mobbing ge-gen die Pfarrerin oder den Pfarrer. Es dürfte sich bei diesen Mitglie-dern eines Vorstandes um dominante, durchsetzungsstarke und viel-leicht auch geltungsbedürftige Personen handeln. Der Keim dürfte in einem Zweier- oder Dreiergespräch irgendwo im privaten Bereich lie-gen. Der Kirchenchor der Gemeinde oder ein Posaunenchor geben dazu mancherorts einen probaten Rahmen ab.9 Ein Konflikt wird la-tent geschürt. Gerüchte werden gestreut. Das Kinderspiel »Stille Post«, in dem Mitteilungen sich schnell verändern, wird fleißig geübt. Das gehört zu den Methoden des Mobbing. Dabei muss wieder unbe-rücksichtigt bleiben, inwieweit subjektiv erlebte Kränkungen oder Niederlagen Einzelner - etwa bei einer wichtigen Abstimmung - ein Motor für einen Rachefeldzug sind.

 

Nun ist zu bezweifeln, dass ein Kirchenvorstand komplett gegen die Pfarrperson opponiert. Aber gerade fromme Leute - meist nicht ge-übt in politischen Intrigen - haben es dann schwer, sich gegen eine stimmstarke Mehrheit durchzusetzen. Wenn eine »Kaffeehausrunde« erst alle prägenden Rollen in der Gruppe besetzt und eine Entschei-dung getroffen hat, werden kooperationsbereite fromme Christen zu Mitläufern im Kirchenvorstand. Da geht dann eine Abstimmung etwa 12 zu 8 Stimmen aus und der Makel »ungedeihlicher Pfarrer« ist kom-plett.10 Psychische Prozesse - und darum geht es bei jener »Störung« - sind mit den Mitteln des Rechts oder der Verwaltung nicht zu grei-fen.

 

4. Der »Verrat« der Kirchenleitungen

Nun hat jeder Ordinierte eine Kirchenleitung mit den Aufgaben Dienstaufsicht und Fürsorge über sich. Das ist eines der Merkmale einer Volkskirche. Kirchenleute und andere sind sich in ihrer Ein-schätzung jedoch vermutlich einig: die Aufgabe von Kirchenleitungen ist es, den Dienst der Pastoren vor Ort zu ermöglichen und zu erleich-tern. Gemeindepfarrer und -pfarrerinnen konkretisieren Kirche im Alltag. Kirchenleitungen und Landeskirchenämter sind für Gemein-deglieder unmittelbar irrelevant. 11 Aufgabe von Dienstvorgesetzten ist u.a. gekonnte Mitarbeiterführung mit Respekt vor den Amtsträ-gern.12

 

Im Prinzip scheint das auch innerhalb kirchlicher Strukturen bekannt. In einer Einführungsurkunde aus dem Jahr 1964 bei meinen Akten findet sich folgender Satz: »Allen aber, die es angeht, wird es zur Pflicht gemacht den Pastor ... als rechtmäßigen Geistlichen der Kir-chengemeinde anzuerkennen und mit gebührender Achtung und Ehrerbietung zu begegnen.« Tempi passati? Zumindest ist ausge-drückt, dass eine Pfarrerin oder ein Pfarrer auch der Achtung der jeweiligen Dienstoberen würdig ist. Aber das hebelt die in Hannover vorgetragene Argumentation völlig aus. Schutz und Fürsorge verkeh-ren sich ins Gegenteil.

 

Innerhalb der Rechtsprechung gibt es einen für jedermann wichtigen Paragraphen im Strafgesetzbuch. Er betrifft das, was Juristen »Par-teienverrat« nennen. Der Text des §356 StGB lautet: (1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Wer in einer Rechtssache Beistand ist, darf nicht zugleich dem Rechtsgeg-ner dienen; tut er das droht ihm eine deutliche Strafe. Wieder ist auch für juristische Laien einsichtig, dass dieser Paragraph dem Schutz des Einzelnen dient.

 

Beim Verwaltungsverfahren in Sachen »nachhaltige Störung« handelt es sich zweifellos um eine »Rechtssache« in der Hand von Juristen. Darum ist die Frage erlaubt, ob nicht bei diesem Verwaltungsvorgang etwas Vergleichbares wie der im §356 StGB dargestellte Sachverhalt stattfindet. Pfarrpersonen treten mit ihrer ersten Indienststellung ganz in den Dienst der Kirche. Dafür gewährt der Dienstherr Kirche13 ihnen Schutz und Fürsorge. Letztere gilt der ganzen Person. Aus ihr folgt, dass eine Kirchenleitung bei Angriffen gegen ihre Untergebe-nen zunächst auf der Seite der Pfarrerschaft zu stehen hat. Junge Leute, die als ordinierte Theologen in den Dienst der Kirche treten, müssen damit rechnen können, dass sie in Konflikten Unterstützung und Hilfe von Seiten ihrer Dienstoberen erfahren. Wenn eine Anklage aus einem Kirchenvorstand erhoben wird - und jene Phrase »Ver-trauensverlust« ist eine bedrohende Anklage - müssten also zunächst Schutz und Fürsorge greifen. Die genannte Argumentation in Hanno-ver zeigt jedoch, dass das nicht der Fall ist. Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sind im diffusen Konflikt mit Kirchenältesten wirklich verra-ten. Die, die Pfarrpersonen schützen sollten, dienen der anklagenden Partei. In einem profanen Rechtsstreit würde man das nun mögli-cherweise »Parteienverrat« nennen. Und im profanen Recht ist das strafbar.

 

Schon jene §§79ff PfDG, die als Kuckucksei, d.h. Fremdkörper im Ge-setz Aufnahme fanden14, sind erstaunlich. Für den gesunden Men-schenverstand eines Pastoralpsychologen erscheint es in Deutsch-land einmalig, dass da Ankläger sind (Kirchenvorstand), die aufgrund fragwürdiger Prinzipien einem anderen (Pfarrer oder Pfarrerin) ohne Diskussion, ohne geordnetes Verfahren und ohne unabhängiges Ur-teil einen beträchtlichen Schaden zufügen können. Lebenskreise wer-den zerstört, finanzielle Einbußen bis zum Lebensende sind zu ver-zeichnen, die Pfarrperson wird mit einem Makel behaftet und ande-res mehr. Seelisches Leid ggf. einer ganzen Familie ist dabei noch nicht einmal erwähnt.

 

5. Superintendenten, Dekane, Pröpste als Risiko für Pfarrper-sonen

In allen Kirchen gibt es noch eine zweite, unmittelbare Instanz für Pfarrerinnen und Pfarrer: die Pröpste15, Dekane oder Superinten-denten. Man kann folgern, dass jene Ämter der sog. »Mittelinstanz« »bischöfliche«, d.h. aufsichtführende und zugleich seelsorgerliche Aufgaben haben. Im Kirchengesetz der Lippischen Landeskirche lautet das beispielsweise so: »Das Wirken des Superintendenten ist brüderlicher Dienst unter Gottes Wort«.16 Und weiter heißt es: »Der Superintendent ist berufen, Seelsorger und Berater der Pfarrer, Pfarramtskandidaten, Vikarinnen und Prediger im Bereich seiner Klasse zu sein«.17 In anderen Landeskirchen wird es ähnlich formu-liert sein. Pröpste, Dekane und Superintendenten haben die Pflicht, bei Problemen zunächst und allererst als Seelsorger auf Seiten der Pfarrer zu stehen. Und das funktioniert ja auch. Ein Pfarrer oder eine Pfarrerin mit dem Beistand ihres direkten Dienstvorgesetzten sind starke Leute. Dazu zwei Beispiele aus eigener Erfahrung.

 

In meiner ersten Gemeinde in Norddeutschland18  war ich als ge-bürtiger Schlesier ein ungeliebter Pastor. Ich wurde geduldet und nach einem Jahr eingeführt. Aber der innere Widerstand blieb, wobei ein Ältester sich als Motor besonders hervortat. Von Mob-bing sprach man 1959 noch nicht. Jedenfalls teilte ich meinem Propst nach etwa 2 Jahren mit, dass ich die Pfarrstelle wegen der stärker werdenden diffusen Spannungen wechseln würde. Der Propst machte daraufhin einen Besuch bei jenem Wortführer. Nach seiner - des Propstes - späterer Mitteilung war seine Bot-schaft folgende gewesen: »Herr NN., wenn ich zwischen einem Kirchenältesten und einem Pastor wählen muss, dann wähle ich den Pastor!« Der Dienstvorgesetzte stellte sich hinter mich und das half. Es gab zwar keine Herzlichkeit, aber Frieden und die Möglichkeit zu pastoraler Arbeit, aus der schließlich auch Vertrau-en und so etwa wie Achtung wuchsen.

Noch deutlicher ist eine andere Begebenheit. In einer Gemeinde in Lippe gab es erhebliche Unruhe und Mobbing gegen einen viel-leicht etwas sperrigen Pastor. »Herr Pastor, wir brauchen Sie nicht. Sie sind hier überflüssig« - tönte es aus dem Kirchenvorstand. Aber der Superintendent nahm sich des Konflikts an. Unter seiner Lei-tung fanden etliche Supervisionssitzungen mit mir als Supervisor statt. Mobbing wurde aufgedeckt und aufgelöst. Die Wortführer sind längst nicht mehr im Kirchenvorstand. Der Pfarrer ist noch immer in seiner Gemeinde geachtet im Dienst.

 

Andere Beispiele könnten dem an die Seite gestellt werden. Sie alle würden zeigen, welche besondere Bedeutung die Vertreter der sog. »Mittelinstanz« für die Pfarrerschaft haben. Das gilt je-doch - horribile dictu - auch für den anderen Fall. Hat ein Superin-tendent etwas gegen einen seiner Pfarrer oder eine seine Pfarre-rinnen, leben diese gefährlich. So habe ich selbst in meiner Dienst-zeit als Pastoralpsychologe meiner Landeskirche erlebt, dass Su-perintendenten bei einem Konflikt in einer Gemeinde sich sofort mit dem Kirchenvorstand gegen den Pfarrer verbündeten.19 Der Verein »D.A.V.I.D. gegen Mobbing« berichtet von etlichen ähnli-chen Konstellationen nach den Unterlagen in seinem Archiv. Pröpste, Dekane oder Superintendenten wechseln gewisserma-ßen »die Fronten«. Statt einer Unterstützung und klärenden Begleitung eines Pfarrers erfährt dieser auch von seinem »Seelsorger und Berater«20  Anklage, Angriff oder Verfolgung.

 

Wieder muss die Frage nach einem »Parteienverrat« gestellt wer-den. Wenn Seelsorger ihre Aufgabe verlassen, hat das ein beson-deres Gewicht. Nun ist unsicher, ob »Buschtrommeln«, d.h. Ge-rüchte Recht haben. Wenn es aber so wäre, ist der in Hannover verhandelte Fall gerade dafür ein Beispiel und der entsprechende Superintendent ein »Drahtzieher« jener »nachhaltigen Stö-rung«.21 Aber auch unabhängig davon gilt eine Erkenntnis. Wenn Kirchenvorstand und Superintendent sich zusammentun, ist es nach der jetzt gängigen Praxis um das Amt der Pfarrperson ge-schehen. Er oder sie haben keine Chance.

Im »Gleichnis vom ungerechten Haushalter« heißt es zum Schluss: »Macht euch Freunde mit dem ungerechten Mammon« (Lk. 16,9). Abgewandelt muss es heute heißen: »Pfarrkolleginnen und Kolle-gen, macht euch auf jeden Fall die Pröpste, Dekane oder Superin-tendenten zu euren Freunden. Für euren Dienst ist nicht wichtig, dass ihr gläubige Prediger und treue Seelsorger seid. Für das amt-liche Überleben ist nicht entscheidend, dass Gemeindeglieder euch als Pastoren schätzen.« Der unmittelbare Dienstvorgesetzte ist das Risiko bzw. die Risikoversicherung. Pfarrpersonen brauchen einen dreifachen Blick: den einen auf die Gemeinde, den anderen auf das Presbyterium und den dritten auf den Vertreter der Mittel-instanz. Jesus sagt: »Ich sende euch wie Schafe mitten unter die Wölfe; seid daher klug, wie die Schlangen« (Mt. 10,16). In unsrem Zusammenhang, bekommt das Wort einen makabren Beiklang.

 

6. Gemeindeglieder sind unwichtig?

Es wäre ein besonderes Unterfangen, die Rolle der Gemeinde als solcher im Trauerspiel »nachhaltige Störung« gründlich zu beleuch-ten. Sie - die Gemeinde - kommt erstaunlicherweise bei den meisten offiziellen Auseinandersetzungen überhaupt nicht vor. Dabei ist es so, dass in fast allen Fällen die Gemeinde auf Seiten des Pfarrers oder der Pfarrerin steht. Aber wenn dann eine stattliche Anzahl von Unter-schriften für den amtierenden Seelsorger und seinen Verbleib in der Gemeinde vorgelegt wird, zählt das für Kirchenobere gerade als Be-weis für das Gegenteil, nämlich einen zerstörenden Konflikt. Und das Zauberwort »Zerrüttung« taucht als »Deus ex machina« wundersam auf. »Seht, das hat er angerichtet.22 In dieser Gemeinde gibt es Streit. Kirchenvorstand und Gemeinde haben sich entzweit. Diese Entzwei-ung ist durch die Person des Pfarrers entstanden. Also muss er ge-hen«.23 Auf die Idee, dass der Kirchenvorstand - oder einige seiner Mitglieder - Ursache der sog. »Zerrüttung« sind, scheint keiner zu kommen. Ein Kirchenvorstand scheint für Kirchenleitungen sakro-sankt, fehlerfrei. Immer geht es um die Beziehung des Pfarrers allein zu diesem Gremium.

 

Aus psychologischer Sicht wiederholt sich bei diesen Vorgängen et-was. Kirchenleitungen vermitteln immer wieder den Eindruck, den Kontakt mit den konkreten Gemeinden vor Ort verloren zu haben.24   Was für sie greifbar und erfassbar ist, sind die Vorstände. Ähnliches scheint für manche Kirchenvorstände zu gelten. Die Gruppe »Kirchen-vorstand« entwickelt ein Eigenleben und ist am geistlichen Leben in der Gemeinde wenig interessiert. Es geht um den Einfluss der Kir-chenältesten oder Presbyter und deren Machterhalt. Für beide, Kir-chenobere und Kirchenälteste, sind Wahrnehmungen und Wünsche von Gemeindegliedern belanglos. Da kann dann gut mit einer »Tot-schlagsphrase« gearbeitet werden, wo es eigentlich um Macht und Verleumdung geht.

 

Ein Letztes: Es kann so aussehen, als handele es sich beim geschilder-ten Problem um Ausnahmen. Manche Pfarrer und Pfarrerinnen könn-ten denken, dass es sich ja nur um Einzelne handelt. Dem wider-spricht alles, was unter der Plattform »D.A.V.I.D e.V.« zu finden ist. Der Verein spricht von einer dreistelligen Zahl von Betroffenen. Da scheint etwa Neues, Falsches im Gang und in der Entwicklung. Die in Hannover gemachten Aussagen haben grundsätzlichen Charakter. Und dies gehört dazu: Jedes System ist so gut, wie es mit Störungen umgeht. Kirche in der Form von Kirchenleitungen und Kirchenämtern scheint zu kränkeln.

 

Anmerkungen:

  1. Im (Internet)Forum des Vereins ist sie unter dem Stichwort »Eine Gerichtsver-handlung« unter der Rubrik »Berichterstattung über Mobbing in der Kirche« aufgeführt.
  2. Das wurde in der schriftlichen Klageerwiderung an den betroffenen Pfarrer (Konf R 5/13) wiederholt. Zitat: »Es liegt keine rechtsmissbräuchliche Ver-hinderung einer fruchtbaren Zusammenarbeit durch den Kirchenvorstand vor. Den Kirchenvorstandsmitgliedern steht bei der Frage, ob noch ein be-lastbares Vertrauensverhältnis zum Pastor der Gemeinde besteht, ein weiter eigener Bewertungsspielraum zu. Jedes Kirchenvorstandsmitglied muss auf-grund der ihm oder ihr bekannten Tatsachen für sich beurteilen, ob tatsäch-lich noch Vertrauen zum Pastor besteht. Die dieser höchstpersönlichen Ein-schätzung zu Grunde liegenden Motive, entziehen sich der rechtlichen Quali-fizierung und Kategorisierung, weil sie im kirchengemeindlichen bzw. zwis-chenmenschlichen Raum wurzeln.«
  3. Eine »Totschlagsphrase« vermittelt beim ersten Zuhören den Eindruck unwi-derlegbar zu sein. Sie verblüfft. Erst beim weiteren Nachdenken wird deut-lich, dass sie offene Fragen hinterlässt.
  4. S.o. Anm. 2.
  5. Traugott Schall: Abkehr vom Schuldparadigma, DPfBl 1/2013, 4-9.
  6. Allerdings macht auch der Eintritt in einen Kirchenvorstand keine Engel. Das scheint unbestritten.
  7. Dieter Hartfelder: Teambildung und Teamführung, Internetportal 2008.
  8. Bei einer Ehe geht es um eine personale Lebensgemeinschaft, d.h. »Gemein-schaft von Tisch und Bett«. Die Beziehung in einem Kirchenvorstand ist eine Arbeitsbeziehung und keine Liebesbeziehung im Sinn einer Ehe. Ein Vergleich von beidem ist daher absurd.
  9. Aus unmittelbarer Kenntnis beziehe ich mich hier auf einen landesweit disku-tierten Konflikt in einer Gemeinde meiner Heimatkirche. Auslöser eines über Jahre dauernden Konflikts war der Gospelchor der Kirchengemeinde.
  10. Solche Beschlüsse dürften nach biblisch-christlichem Verständnis nicht aus-geführt werden. Wenn schon ein Beschluss nach langem gemeinsamem Be-raten gefasst werden muss, dann muss er unter selbstverständlicher Betei-ligung des Pfarrers »einmütig« sein. Es liegt auf der Hand, dass ein Beschluss unter dieser Maßgabe unnötig wäre. Denn die Beteiligten wären sich längst klar darüber, dass Vergebung und Friede möglich sind oder es besser ist, ge-trennte Wege zu gehen. Kirche ist keine demokratische Einrichtung. Es gibt im NT nur eine »demokratische« Abstimmung. Pilatus lässt über Jesus oder Barrabas abstimmen (Mk. 15,6ff). Ich folgere: Wer sich auf Demokratie in der Kirche beruft, muss aufpassen, dass Jesus dabei nicht wieder umgebracht wird.
  11. Nach der Bildung der Nordkirche fragte ich den jetzigen Pastor meiner dama-lig ersten Gemeinde in Schleswig-Holstein, was das für seine Gemeindearbeit bedeute. Seine Antwort: »Nichts«.
  12. Vgl. Traugott Schall: Mitarbeiterführung in Kirche und Kirchengemeinde, Würzburg 1991.
  13. »Kirche« konkretisiert sich natürlich in der jeweiligen Kirchenleitung und diese wiederum in ganz konkreten Personen. N.B.: Es sind einzelne Men-schen, die handeln!
  14. Vgl. Traugott Schall: »Kuckucksei« im Pfarrerdienstrecht der EKD, DPfBl 6/2011, 314ff.
  15. Bei dieser Amtsbezeichnung ist zu bedenken, dass unterschiedliche Po-sitionen damit gemeint sind bzw. waren. In der »Nordkirche« ist das Amt eines Propsts mit dem eines Superintendenten vergleichbar. In manchen Kirchen hat der Propst eine nochmalige Mittelfunktion (z.B. Hessen), ähnlich den Prälaten (z.B. Württemberg).
  16. Kirchengesetz über die Ordnung der kirchlichen Klassen in der Lippischen Landeskirche (Fassung vom 25. Juni 1991), Art. 20 (1). (In Lippe heißt ein »Kirchenkreis« »Klasse«. Das Kirchengesetz ist zwischenzeitlich geändert. Die weiblichen Bezeichnungen wurden eingefügt.)
  17. A.a.O., Art. 21 (1). (Die Bemerkung zur Änderung gilt auch hier.)
  18. Ich habe dieses beispielhafte Ereignis schon an anderer Stelle berichtet (s.o. Anm. 14) Aber ich halte es mit dem Apostel Paulus Phil. 3,1: »Dass ich euch immer dasselbe schreibe, verdrießt mich nicht und macht euch desto gewis-ser.«
  19. Diese »Fälle« entziehen sich einer konkreten Schilderung.
  20. Vgl. dazu die Aufgaben eines Lippischen Superintendenten (Anm. 16 und 17).
  21. Wegen des noch nicht abgeschlossenen Vorgangs sind die genauen Vorgänge unter Verschluss und nicht zugänglich.
  22. Der Verfassungsrichter Di Fabio führt in seiner Zurückweisung einer Verfas-sungsbeschwerde(-2BvR 717/08) wieder einen Schuldvorwurf ein. Er schreibt (Abs. 18) davon, dass ein amtsenthobener Pfarrer sich in seiner Pfarrstelle »nicht bewährt« habe. Dazu auch: Gisela Kittel: Ungedeihliche Berufung, DPfBl 5/2014, 285.
  23. Hier schaut das Ideal einer absoluten Ruhe hervor. Konflikte dürfen nicht sein. Vgl. dazu: Traugott Schall: Abkehr vom Schuldparadigma (Anm. 5).
  24. Vgl. Traugott Schall: »Anbetung der Rationalität«, DPfBl 4/2014, 228ff.

 

Über den Autor

Dipl.-Psych. Dr. theol. Traugott Schall, Jahrgang 1931, em. Landespfarrer für Familien- und Lebensberatung; Veröffentlichungen u.a.: Eheberatung - konkrete Seelsorge in Familie und Gemeinde; Mitarbeiterführung in Kirche und Kirchengemeinde; Seelsorgepraxis; Vom christlichen Umgang mit Schuld.

 

Aus: Deutsches Pfarrerblatt - Heft: 10/2014

 

 

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